Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten

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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung

Art. 35

SO schlägt vor, die Übergangsfrist für die Abkühlungsmöglichkeit für Schweine zu reduzieren. SVDPA fordert 1 Jahr Übergangsfrist. BL, GE, GLPZH, GPS, KTBL, KTFR und SP sowie 30 Organisationen wollen (201) wollen maximal 5 Jahre. 15 Jahre fordern INWPT, JU und KTJU.

Art. 36 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 12 Ziffern 24, 25, und 26

(Keine Anmerkungen)

Art. 36 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 12 Ziffer 26

SVDPA fordert eine Übergangsfrist von 2 Jahren für die nichtperforierte Liegefläche für Schweine.

GLPZH, GPS und SP sowie die Tierschutzorganisationen (202) fordern maximal 5 Jahre.

Art. 36 Absatz 2

GLPZH, GPS und SP sowie die Tierschutzorganisationen (203) fordern maximal 5 Jahre Übergangsfrist für den Anteil perforierter Boden in Kastenständen. GR und EVP möchten eine Übergangsfrist von 15 Jahren und SVSM eine solche von 30 Jahren.

Art. 38 Absatz 2

STVT möchte keine Übergangsfrist. SP, GPS und GLPZH sowie die Tierschutzorganisationen (203)

fordern maximal 5 Jahre. JU fordert eine solche von 15 Jahren.

Art. 41 Absatz 1

JU regt an, die Übergangsfrist nochmals auf seine Konformität mit dem Artikel zum Investitionsschutz, zu überprüfen. SVDPA verlangt ein sofortiges Inkrafttreten ohne Übergangsfrist. ACUSA und KTJU finden eine Übergangsfrist von 10 Jahren zu lange. BL und KTBL fordern eine Übergangsfrist von max. fünf Jahren, 34 Tierschutzorganisationen (203) eine Frist von max. 2 Jahren, Steiner von 1-2 Jahren und FFVFF, KAGFL, OCARE, TSCHBD, VFAFI, VPSFT eine Frist von von maximal 1 Jahr.

AG, GR, GST, SVWM, TG, VSKTSO und ZH sprechen sich gegen eine Übergangsfrist von zwei Jahren für den Auslauf von Schafen in Anbindehaltung aus.

Art. 42 Absatz 1

ACUSA ist der Ansicht, dass eine Übergangsfrist von 1 Jahr unnötig ist.

Art. 45 Absatz 1

JU regt an, die Übergangsfrist nochmals auf seine Konformität mit der Tierschutzgesetzgebung, insbesondere dem Artikel zum Investitionsschutz, zu überprüfen. VKMB möchte Laufställe für Ziegen nur bei Neu- und Umbauten. UR lehnt das Verbot der Anbindehaltung ab, falls es aber eingeführt wird,

wird eine Übergangsfrist von 20 Jahren beantragt. KSTALL ist mit einer Übergangsfrist von 15 Jahren einverstanden.

SVDPA verlangt sofortiges Inkrafttreten ohne Übergangsfrist. ACUSA, BL, GE, GLPZH, GPS, KTBL, KTFR, KTJU, NE und VSKT sowie 35 Tierschutzorganisationen (204) fordern eine Übergangsfrist von maximal fünf Jahren, LSCV akzeptiert höchsten 2 Jahre und Steiner 1-2 Jahre.

AG, AR, TG, VSKTSO und ZH sprechen sich gegen eine Übergangsfrist von zwei Jahren für den Auslauf von Ziegen in Anbindehaltung aus.

201 AKUT, ATSV, DVBTO, FFVFF, GRTV, KAGFL, KVSGTS, PNSBNS, SHTSCH, STS, STVT, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TVKFR, TVKLU, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, VAQZ, VSKT 202 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GRTV, GWS, KAGFL, KVSGTS, LSCV, LVSPA, OCARE, SHTSCH, SPANE, SPSCHF, STS, STVV, SVVM, SVWM, TSBB, TSCHBD, TSCHE, TSCHO, TSVNW, TSVOW, TVKFR, TVKLU, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSU, TVSTU, TVW, VAQZ, VFAFI, VPSFT 203 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GLPZH, GPS, GRTV, KVSGTS, LSCV, LVSPA, OCARE, PNSBNS, SHTSCH, SPANE, SPSCHF, STS, TSCHE, TSCHO, TSBB, TVKFR, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TVKLU, TSVNW, TSVOW, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, VAQZ 204 AKUT, ATSV, CRF, DVBTO, FFVFF, GRTV, KAGFL, KVSGTS, LVSPA, OCARE, PNSBNS SHTSCH, SPANE, SPSCHF, STS, TSBB, TSCHBD, TSVNW, TSVOW, TVKFR, TVKLU, TSCHE, TSCHO, TVFRA, TVFRU, TVGRU, TVHOU, TVKU, TVRU, TVSGU, TVSTU, TVW, VAQZ, VFAFI, VPSFT