Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/106: Totalrevision der Tierschutzverordnung · 103 Seiten
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Anhörung zur Revision der Tierschutzverordnung
46 Geflügel
ASTAG, BELL, COOP, MIGEBU und SGP lehnen die vorliegenden Werte für Raumbedarf beim Transport des Geflügels ab. Sie verlangen dass die gleichen Abmessungen gewählt werden, die in Europa gelten und die sich bisher auch in der Schweiz bewährt hätten.
4.21 Anhang 5: Inhalt der Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals für Tierversuche
Es wurden lediglich einige begriffliche oder stilistische Anmerkungen gemacht.
4.22 Anhang 6: Übergangsfristen
Allgemein
ZG schlägt vor, nur Übergangsfristen von 5 oder 10 Jahren zu setzen. KOLAS möchte die Anzahl der Übergangsfristen reduzieren. MIGEBU kann den vorgeschlagenen Übergangsfristen nur unter Vorbehalt zustimmen. Nach LAGS dürfen sämtliche Übergangsfristen im Maximum 5 Jahre betragen. NW fordert 15 Jahre Übergangsfrist für die Aufhebung der Klammermasse. Die Übergangsfristen werden im weiteren von ACUSA, FRC, STS und STVT generell als zu lang, von EVP und STAZH als zu kurz bezeichnet.
TVL hält fest, das insgesamt 63 Übergangsfristen von 1, 2, 5, 10, 15 und 20 Jahren definiert wurden. Für die Planung und Umsetzung von Massnahmen in Betrieben seien Übergangsfristen durchaus sinnvoll und erwünscht. Für Vollzugs- und Kontrollstellen so wie für die Rechtssicherheit stellten sie jedoch ein grosses Erschwernis dar. Es sollten nur noch Übergangsfristen von 5 oder 10 Jahren vorgegeben werden. Sämtliche Übergangsfristen mit 1 oder 2 Jahren sollen nochmals überprüft werden und entweder ganz fallen gelassen (weil sie sofort ohne grössere Investitionen umgesetzt werden können) oder in eine Übergangsfrist von 5 Jahren umgewandelt werden. Die Übergangsfristen von 15 und 20 Jahren sollten auf 10 Jahre verkürzt werden.
Art. 16 Absatz 1
(Keine Anmerkungen)
Art. 16 Absatz 2
(Keine Anmerkungen)
Art. 19 Absatz 1 und 2
(Keine Anmerkungen)
Art. 20erster Satz
(Keine Anmerkungen)
Art. 20zweiter Satz
(Keine Anmerkungen)
Art. 26 Absatz 2 zweiter Satz
UR lehnt das Verbot des Kuhtrainers ab. Falls das Verbot trotzdem eingeführt wird, wird auf einer Übergangsfrist von 20 Jahren bestanden. VKMB fordert eine Übergangsfrist von 10-20 Jahren.