Bericht_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 8 Seiten

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2 Besondere Gefahren

2.1 Einfache R-Sätze & 22 Kombinierte R-Sätze

Die unten aufgeführten einfachen und kombinierten R-Sätze wurden an diejenigen in Anhang III der RL 67/548/EWG angepasst:

R 11 Leichtentzündlich.

R 12 Hochentzündlich.

R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher

Dampf/Luft-Gemische möglich.

R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.

R 36/37/38 Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut.

R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig

schädliche Wirkungen haben.

R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig

schädliche Wirkungen haben.

R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig

schädliche Wirkungen haben.

2.4 Wahl der R-Sätze

Damit keine Handelshemmnisse entstehen, wurden die Bestimmungen vollständig an diejenigen der RL 67/548/EWG (Anhang VI Ziff. 7.4) angepasst. Konsequenterweise wurde auch der Titel entsprechend geändert.

2.5 Ausnahmen

Die Bestimmungen wurden vollständig an diejenigen der RL 1999/45/EG (Art. 10 Ziff. 2.5 und Ziff. 4) angepasst.

3 Sicherheitsratschläge

3.1 Einfache S-Sätze & 32 Kombinierte S-Sätze

Die unten aufgeführten einfachen und kombinierten S-Sätze wurden an diejenigen in Anhang III der RL 67/548/EWG angepasst:

S 26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen

und Arzt konsultieren.

S 56 Dieses Produkt und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung

zuführen.

S 59 Informationen zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Her-

steller / Lieferanten erfragen.

S 60 Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu ent-

sorgen.

S 63 Bei Unfall durch Einatmen: Verunfallten an die frische Luft bringen

und ruhigstellen.

S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen.

S 27/28 Bei Berührung mit der Haut getränkte Kleidung sofort ausziehen und

Haut sofort auswaschen mit viel … (vom Hersteller anzugeben).

3.4 Ausnahmen

Die Bestimmungen wurden vollständig an diejenigen der RL 1999/45/EG (Art. 10 Ziff. 4) angepasst.

4 Deklaration der gefährlichen Stoffe einer Zubereitung