Bericht_ChemV

Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 8 Seiten

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1.2.16 Artikel 64 Inhalt der Meldung

Absatz 2

Die Bestimmung wurde mit „voraussichtliche … in den Verkehr gebrachte Menge“ präzisiert.

1.2.17 Artikel 65 Erweiterte Meldung

Absatz 4

Die Bestimmung wurde mit „in den Verkehr gebrachte Menge“ präzisiert.

1.2.18 Artikel 67 Änderungen

Absatz 2

Die Bestimmung wurde mit „in den Verkehr gebrachte Menge“ präzisiert.

1.2.19 Artikel 68 Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht

Buchstabe b aufgehoben

Das Datenblatt nach Ziffer 5 Absatz 1 des Anhang 2.1 und Ziffer 5 Absatz 1 des Anhang 2.2 ChemRRV erfüllt nicht alle Anforderungen an eine Meldung, u. a. fehlen wichtige Angaben wie die Einstufung und Kennzeichnung der Zubereitung oder deren Aggregatszustand. Die Ergänzung dieser Angaben ist für Melderin und Behörden aufwändiger als die Erfüllung der normalen Meldung. Daher wird die Ausnahme gestrichen.

1.2.20 Artikel 69 Ausnahmen von der Meldepflicht

Buchstabe d

Da auch Zubereitungen „Ausgangsstoffe“ für Lebensmittel, Heilmittel oder Futtermittel sein können, sollen auch diese von der Meldepflicht ausgenommen sein.

1.2.21 Artikel 70 Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin

Absatz 3

Bisher gab es keine Bestimmung, wie eine Händlerin Stoffe und Zubereitungen kennzeichnen muss, wenn sie diese beispielsweise in einer von der Originalverpackung verschiedenen Verpackung abgibt. Mit dieser Bestimmung wird diese Lücke geschlossen. Damit das Produkt rückverfolgbar ist, muss anstelle des Namens der Herstellerin der Name der Händlerin angegeben werden, denn die Herstellerin kann kaum wissen, was wann in anderen Verpackungen abgegeben wird. Zudem liegt die Verantwortung für die korrekte Ausführung der Kennzeichnung bei der Händlerin.

1.2.22 Artikel 72 Aufbewahrung

Absatz 1bis

Die Bestimmungen über die Aufbewahrung, die bisher nur für besonders gefähliche Stoffe und Zubereitungen galten (Art. 77 Abs. 2), werden auf gefährliche Stoffe und Zubereitungen ausgedehnt. Da die Anforderungen von Artikel 35 generell für Verpackungen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen gelten, braucht auf diese nicht speziell verwiesen zu werden. Die Bestimmungen, dass die Verpackungen nicht die Neugierde von Kindern wecken dürfen und dass die KonsumentInnen nicht irregeführt werden dürfen, erübrigen sich, da die