Bericht_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 8 Seiten
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Stoffe und Zubereitungen lediglich aufbewahrt werden und somit nicht für jedermann erhältlich sind. Sobald gefährliche Stoffe und Zubereitungen abgegeben werden, müssen die Abgabeverpackungen selbstverständlich die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Analoges gilt in Bezug auf die Bestimmungen über kindersichere Verschlüsse und tastbare Warnhinweise.
1.2.23 Artikel 77 Aufbewahrung
Absatz 2
Siehe Erläuterungen zu Artikel 72 Absatz 1bis.
1.2.24 Artikel 78 Ausschluss der Selbstbedienung
Absatz 1
Die Vorschriften wurden dahingehend präzisiert, dass die Selbstbedienung von Stoffen und Zubereitungen, die als besonders gefährlich eingestuft sind, nur für Private ausgeschlossen ist. Für gewerbliche und berufliche Verwender soll sie zulässig sein. Bei Produkten, die der Selbstverteidigung dienen, soll die Selbstbedienung weiterhin generell ausgeschlossen sein. Auf diese Weise lassen sich aus polizeilicher Sicht Täterspuren leichter zurückverfolgen. Zudem kann vermieden werden, dass beispielsweise in Märkten für gewerbliche und berufliche Abnehmer kurz vor der Kasse Pfeffersprays in Selbstbedienung angeboten werden.
1.2.25 Artikel 79 Abgabebeschränkungen
Absatz 2
Die Vorschriften wurden dahingehend präzisiert, dass sie nur für den gewerblichen Bereich gelten. Für den privaten Bereich sind sie nicht anwendbar.
1.2.26 Artikel 80 Besondere Pflichten bei der Abgabe
Absätze 2 und 3
Der Ersatz von „ohne ein Sicherheitsdatenblatt abgeben zu müssen“ durch „Abgabe an die breite Öffentlichkeit“ macht die Bestimmungen leichter verständlich.
Absatz 3bis
Der Versandhandel ist in der Praxis ein wichtiger Vertriebsweg für Pfeffersprays. Wie bisher soll er weiterhin zulässig sein. Der Versand muss jedoch eingeschrieben eigenhändig erfolgen (ebenfalls wie bisher).
1.2.27 Artikel 81 Sachkenntnis bei der Abgabe
Absatz 1
Der Ersatz von „ohne ein Sicherheitsdatenblatt abgeben zu müssen“ durch „Abgabe an die breite Öffentlichkeit“ macht die Bestimmung leichter verständlich.
1.2.28 Artikel 95 Überprüfung der Selbstkontrolle
Absatz 7
Entsprechend der Terminologie der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, Art. 35ff, SR 817.02) wurde „Kosmetika“ durch „kosmetische Mittel“ ersetzt.