Bericht_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 8 Seiten
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Absatz 1bis
Die EG-Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG erlauben den Mitgliedstaaten, in bestimmten Fällen Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften zuzulassen. Machen die Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch, haben sie unverzüglich die EU-Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis zu setzen. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, wurde keine entsprechende Vorschrift in die Chemikalienverordnung übernommen. In der Praxis hat es sich nun gezeigt, dass es in bestimmten Fällen (insbesondere bei Kleinpackungen) sinnvoll sein kann, Ausnahmen zuzulassen.
Absatz 3
Wenn beispielsweise für eine Privatperson eine Zubereitung speziell hergestellt wird (z.B. Farbe) soll es ebenfalls möglich sein, dass in Absprache mit dieser Privatperson diese Zubereitung in nur einer Amtssprache oder in Englisch gekennzeichnet wird. Dies soll z.B. auch bei der Offenabgabe von Produkten in Apotheken und Drogerien der Fall sein. Da mit Artikel 70 Absatz 3 eine Lücke in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht von Händlerinnen geschlossen wurde und dort auf Artikel 47 verwiesen wird, beschränkt sich Absatz 3 nicht mehr nur auf die Abgabe durch Herstellerinnen.
1.2.13 Artikel 48 Innere Verpackungen und Transportverpackungen
Absatz 1
Die Vorschriften wurden so angepasst, dass beispielsweise bei Paletten, die in eine Plastikfolie eingeschweisst sind, nicht bei jedem Handwechsel alle Packungen auf dem Palett neu gekennzeichnet werden müssen. Es reicht aus, wenn sichergestellt ist, dass die einzelnen Verpackungen unmittelbar nach Entfernen der Plastikfolie korrekt gekennzeichnet werden.
Absatz 2
Die Bestimmungen von Artikel 24 Absatz 6 Buchstabe b der EG-Richtlinie 67/548/EWG wurden in schweizerisches Recht übernommen.
Absatz 3
Auch wenn von den Möglichkeiten der Kennzeichnung nach Absatz 1 Gebrauch gemacht wird, verbleibt die Verantwortung für die korrekte Kennzeichnung bei der Herstellerin. Diese muss beispielsweise mittels Lieferverträgen sicherstellen, dass diejenige Rechtsperson, die die Plastikfolie entfernt, die einzelnen Verpackungen sofort korrekt kennzeichnet.
1.2.14 Artikel 50 Ausnahmen
Absatz 2
Die Bestimmungen von Anhang VI Ziffer 8.4 der EG-Richtlinie 67/548/EWG wurden in schweizerisches Recht übernommen.
1.2.15 Artikel 59 Folgeinformationen
Absatz 1 Buchstaben g und h
Suite à l'introduction du nouvel article 19, alinéa 2, le renvoi à l'article 19 a été modifié en conséquence et concerne uniquement l'article 19, alinéa 1.