Bericht_ChemV
Vernehmlassung 2005/117: Teilrevision von vier Verordnungen des Chemikalienrechts (Chemikalienverordnung, Biozidprodukteverordnung, Verordnung über die Gute Laborpraxis und Chemikaliengebührenverordnung) · 8 Seiten
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Siehe Erläuterungen zu Artikel 12.
5.4 Zubereitungen, die Aktivklor enthalten
"Im Einzelhandel angeboten werden" wurde gestrichen, da diese Ergänzung überflüssig ist.
5.6 Zubereitungen in Aerosolform
Die Bestimmung wurde mit dem Verweis auf Artikel 9a der RL 75/324/EWG ergänzt.
5.7 Zubereitungen, die nicht als sensibilisierend eingestuft sind, aber mindestens einen als sensibilisierend eingestuften Stoff enthalten
Die Formulierung wurde an diejenige in den Ziffern 5.13 und 5.14 angepasst.
5.11 Gefährliche Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind
Absatz 1
Die Aufzählung der S-Sätze ist überflüssig und wird gestrichen, da in Ziff. 3.3 ausführlicher geregelt wird, welche S-Sätze angegeben werden müssen.
Absatz 2
Die Bestimmungen wurden vollständig an diejenigen der RL 1999/45/EG (Anh. V Bst. A Ziff. 1.2; deutsche Fassung) angepasst. Entsprechend Artikel 47 muss die Gebrauchsanweisung in zwei Amtssprachen abgefasst sein.
6 Etikette mit Gefahrensymbol und Angaben über die Gefahren eines Stoffes
Die Bestimmungen wurden vollständig an diejenigen der RL 67/548/EWG (Art. 24) angepasst.
1.3.2 Anhang 2: Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt Ziffer 1 Buchstaben c und d
In der Schweiz muss die Herstellerin als die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person angegeben werden. Die Bestimmungen wurden entsprechend präzisiert.
Ziffer 2 Fussnote
Siehe Erläuterungen zu Artikel 12.
1.4 Auswirkungen
Die vorgeschlagenenen Änderungen, Anpassungen und Ergänzungen haben weder für die Vollzugsbehörden noch für die Herstellerinnen von chemischen Produkten finanzielle Auswirkungen. Sie erhöhen lediglich die Rechtssicherheit und stellen die Harmonisierung mit dem Europäischen Chemikalienrecht sicher.