Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/17: Bundesgesetz über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GStG) · 64 Seiten
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dieser Bestimmung soll also die Befugnis des Bundesrats und des EDA zur Kontrolle der ordnungsgemässen Nutzung der im Bereich der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewährten Vorteile verankert werden.
2.7.6 Aussetzung, Entzug und Rückzahlung finanzieller Beiträge und anderer Unterstützungsmassnahmen (Art. 30)
Der Bundesrat oder das EDA kann die Ausrichtung finanzieller Beiträge oder anderer Unterstützungsmassnahmen aussetzen oder bereits ausgerichtete Beiträge ganz oder teilweise zurückfordern, wenn der Begünstigte die Aufgabe, für die der finanzielle Beitrag vorgesehen war, nicht ausführt. Diese in der Praxis bereits bestehende Befugnis soll nun durch Artikel 30 bestätigt werden.
2.8 Kapitel 7: Schlussbestimmungen
2.8.1 Ausführungsbestimmungen (Art. 31)
Der Bundesrat wird beauftragt, die Ausführungsbestimmungen zum Gaststaatgesetz zu erlassen. Dabei gilt es insbesondere die Art der Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu regeln, die jeder Kategorie von Begünstigten innerhalb der Grenzen gewährt werden können, die die internationalen Übereinkommen, denen die Schweiz beigetreten ist, dem Gaststaat auferlegen.
Überdies kann der Bundesrat die Kantone oder juristische Personen des Privatrechts zum Vollzug des Gesetzes beiziehen, z.B. indem er bei der Festlegung und Umsetzung der Gaststaatpolitik mit ihnen zusammenarbeitet, wie dies bereits heute der Fall ist. Des Weiteren kann der Bundesrat administrative Aufgaben im Bereich der Gaststaatpolitik juristischen Personen des Privatrechts übertragen, beispielsweise im Hinblick auf die Verbesserung der Bedingungen zur Aufnahme und Integration der "Internationalen". Dies ist bereits heute der Fall, was das "Centre d'accueil – Genève internationale" betrifft. Diese Bestimmung ist notwendig, da die Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen, gemäss Artikel 178 Absatz 3 der Bundesverfassung eine formelle Rechtsgrundlage erfordert.
2.8.2 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts (Art. 32)
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang zum Gesetzesentwurf geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Gaststaatgesetzes müssen geltende Bestimmungen, die durch das neue Gesetz abgedeckt werden, aufgehoben werden.
Daneben muss eine Reihe von Bundesgesetzen angepasst werden. Der Hauptzweck dieser Änderungen besteht jedoch darin, die Terminologie der verschiedenen Gesetze anzupassen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen vorsehen, und nicht darin, ihren Geltungsbereich zu erweitern oder ihren Gehalt zu ändern.