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Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 9 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 269n

IV. Gemeinnüt- Der Bundesrat kann für gemeinnützige Wohnbauträger einzelne zige Wohnbau- Bestimmungen der Mietzinsgestaltung besonders regeln.

träger

Art. 270

C. Anfechtung Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Überdes Mietzinses

I. Anfechtung nahme der Sache bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich des Anfangs- anfechten und dessen Herabsetzung auf das zulässige Mass verlangen. mietzinses

Art. 270a

II. Anfechtung1 Der Mieter kann eine Mietzinserhöhung innerhalb von 30 Tagen von Mietzinser-

höhungen und nach der Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde anfechten

anderen Ände-2

rungen zu Lasten Er kann dabei nicht geltend machen, der Mietzins sei missbräuchdes Mieters lich im Sinne von Artikel 269. Vorbehalten bleibt die Anfechtung von

Mietzinserhöhungen nach Artikel 269j Absatz 1 und Artikel 269k.

3Der Mieter kann sonstige Änderungen des Mietvertrags, die der Vermieter einseitig zu seinen Lasten vornimmt, namentlich eine Verminderung der bisherigen Leistungen oder die Einführung neuer Nebenkosten, innert 30 Tagen nach der Mitteilung bei der Schlichtungsbehörde anfechten.

Art. 270b

III. Herabset-1 Der Mieter kann die Herabsetzung des Mietzinses auf den nächstzungsbegehren

während der möglichen Kündigungstermin verlangen, wenn:

Mietdauer

a. bei der indexierten Miete der Landesindex der Konsumentenpreise gesunken ist; diese Anfechtung ist einmal jährlich möglich;

b. bei der kostenbestimmten Miete der von der Schweizerischen Nationalbank vierteljährlich zu veröffentlichte Durchschnittssatz für inländische Hypothekarforderungen gesunken ist;

c. der Mietzins den Empfehlungen eines Rahmenmietvertrages folgt und diese nicht oder nicht mehr eingehalten werden;

d. der Mietzins für Geschäftsräume gemäss Vereinbarung vom Umsatz des Geschäfts abhängt und der Umsatz abgenommen hat.

2Der Vermieter kann die Einrede, dass der Mietzins unter den Mietzinsen vergleichbarer Wohn- und Geschäftsräume nach Artikel 269b Absätze 2 und 3 liegt oder keinen angemessenen Ertrag ermöglicht, nicht anbringen.

3Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich beim Vermieter stellen; dieser muss innert 30 Tagen Stellung nehmen.