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Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 9 Seiten

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Obligationenrecht

3 Bei einem Mietverhältnis, das vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung begonnen hat und für das die kostenbestimmte Miete nach neuem Recht massgebend ist, kann der Vermieter den Mietzins nur erhöhen, wenn er gleichzeitig den bisherigen Mietzins an den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts geltenden Hypothekarzinssatz nach bisherigem Recht anpasst, sofern der bisherige Mietzins auf einem höheren Hypothekarzinssatz basiert.

4 Basiert der Mietzins hingegen auf einem tieferen Hypothekarzinssatz als demjenigen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung galt, so kann der Vermieter den bisherigen Mietzins an diesen Hypothekarzinssatz anpassen.

Art. 6

1 Bei Mietverhältnissen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen haben, gilt für die Indexierung nach neuem Recht der Indexstand bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung als Basis.

2 Eine Anpassung an die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise kann frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung erfolgen.

Art. 7

Für Mietverhältnisse, welche vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung begonnen haben, gilt hinsichtlich Artikel 253b Absatz 2 weiterhin das bisherige Recht.

III

1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.