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Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 9 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 269d

2. Mietrechtli-1 Der mietrechtliche Anlagewert entspricht den ursprünglichen Landcher Anlagewert

und Baukosten oder den Erwerbskosten, soweit letztere nicht offensichtlich übersetzt sind, zuzüglich der wertvermehrenden Aufwendungen und des Teuerungsausgleichs auf dem Eigenkapital.

2Sind diese Kosten nicht bekannt oder offensichtlich übersetzt, so wird auf den um die Gebäudenebenkosten und die Altersentwertung bereinigten Gebäudeversicherungswert abgestellt und ein Zuschlag für die Landkosten aufgerechnet.

3Können weder die ursprünglichen Land- und Baukosten oder Erwerbskosten noch der Gebäudeversicherungswert ermittelt werden, so wird der mietrechtliche Anlagewert durch ein Realwert-Gutachten festgelegt.

Art. 269e

B. Mietzins-1

erhöhungen Die Parteien können eine der folgenden Methoden zur Anpassung I. Während der des Mietzinses vereinbaren:

Mietdauer

1. Grundsatz a. Anpassung an die Entwicklung des Landesindexes der Kon-

sumentenpreise (indexierte Miete, Art. 269f);

b. Anpassung an veränderte Kosten (kostenbestimmte Miete, Art 269g);

c. Staffelung des Mietzinses (Art. 269h);

d. Anpassung auf Grund eines Rahmenmietvertrages;

e. bei Geschäftsräumen: Anpassung ganz oder teilweise an den Umsatz des Geschäftes.

2Haben die Parteien keine Anpassungsmethode vereinbart, so gilt die indexierte Miete.

3Ein Wechsel der Anpassungsmethode im laufenden Mietverhältnis ist unter Vorbehalt von Artikel 269j Absatz 2 nicht zulässig.

4Eine Mietzinserhöhung kann zudem vorgenommen werden:

a. wenn sie durch Mehrleistungen des Vermieters (Art. 269i) begründet ist;

b. bei Handänderungen (Art. 269j).

Art. 269f

2. Bei der1 Der Vermieter kann den Mietzins einmal jährlich im Ausmass von indexierten

Miete 80 Prozent der Steigerungen des Landesindexes der Konsumenten-

preise anpassen.

2Bei Geschäftsräumen kann eine Anpassung von bis zu 100 Prozent vereinbart werden.