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Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 9 Seiten

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Obligationenrecht

1Anfangsmietzinse sind missbräuchlich, wenn sie die Mietzinse II . Anfangs-

mietzins vergleichbarer Wohn- oder Geschäftsräume (Art. 269b) in erhebli-

chem Ausmass überschreiten.

2Die zulässige Überschreitung beträgt:

a. bei Bauten, die älter als 30 Jahre sind, 15 Prozent;

b. bei Bauten, die bis 30 Jahre alt sind, 10 Prozent.

3Sind Erneuerungen erfolgt, so wird entsprechend dem Erneuerungsumfang ein wirtschaftlich massgebendes Baujahr festgelegt.

4Bei der kostenbestimmten Miete (Art. 269e Abs. 1 Bst. b) ist ein Anfangsmietzins missbräuchlich, wenn er den angemessenen Ertrag (Art. 269 Abs. 2) überschreitet.

5Im Falle von Wohnungsmangel können die Kantone für ihr Gebiet oder einen Teil davon die Verwendung eines von ihnen genehmigten Formulars beim Abschluss eines neuen Mietvertrags obligatorisch erklären.

Art. 269b

1Vergleichskriterien sind insbesondere Lage, Fläche, Zustand, Baupe-III. Mietzinse

vergleichbarer riode und Ausstattung der Räume.

Wohn- und

Geschäftsräume2 Bei Wohnräumen ermittelt die zuständige Verwaltungseinheit des

Bundes die Vergleichsmieten nach den Kriterien von Absatz 1 mindestens einmal jährlich; dabei stützt sie sich auf anerkannte wissenschaftliche Methoden, die offizielle Statistiken verwenden und die Mietpreise bestmöglich wiedergeben. Sie hört die Kantone sowie Mieter- und Vermieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, an.

3Bei Geschäftsräumen sind die Mietzinse von drei vergleichbaren Objekten in Betracht zu ziehen.

Art. 269c

IV. Kostenbe-1 Eine Bruttorendite ist angemessen, wenn sie dem von der Schweizestimmter

Mietzins rischen Nationalbank vierteljährlich veröffentlichten Durchschnitts-

1. Angemessene satz für inländische Hypothekarforderungen entspricht, erhöht um Bruttorendite einen vom Alter der Liegenschaft abhängigen Zuschlag für Unter-

haltskosten, einen Zuschlag für Betriebs- und Verwaltungskosten sowie einen Risikozuschlag von 0,3 Prozent.

2Die Höhe des Zuschlags für die Betriebskosten ist abhängig vom Umfang der Überwälzung der Nebenkosten auf die Mieter.