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Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 9 Seiten

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Obligationenrecht

Entspricht der Vermieter dem Begehren nicht oder nur teilweise oder antwortet er nicht fristgemäss, so kann der Mieter innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.

4Absatz 3 ist nicht anwendbar, wenn der Mieter gleichzeitig mit der Anfechtung einer Mietzinserhöhung ein Herabsetzungsbegehren stellt.

Art. 270c

IV. Überprüfung1 Bei der kostenbestimmten Miete kann der Mieter nach Ablauf von des Mietzinses

auf Missbräuch- jeweils mindestens sieben Jahren eine Überprüfung und Herabsetzung lichkeit des Mietzinses verlangen, wenn dieser den angemessenen Ertrag nach

Art. 269 Abs. 2 übersteigt.

2Der Mieter kann zudem nach einer Handänderung der Liegenschaft die Überprüfung und Herabsetzung des Mietzinses nach Artikel 269 verlangen.

Art. 270d

V. Weitergeltung Der bestehende Mietvertrag gilt unverändert weiter:

des Mietvertra-

ges während des a. während des Schlichtungsverfahrens, wenn zwischen den Par-Anfechtungsver-

fahrens teien keine Einigung zu Stande kommt; und

b. während des Gerichtsverfahrens, unter Vorbehalt vorsorglicher Massnahmen des Gerichts.

Art. 270e

Aufgehoben.

Art. 274a Abs.1 Bst. cbisund Abs.2 zweiter Satz

B. Schlichtungs-1 Die Kantone setzen kantonale, regionale oder kommunale Schlichbehörde

tungsbehörden ein, die bei der Miete unbeweglicher Sachen:

cbis. alle Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5 000 Franken entscheiden, sofern der Kanton kein Mietgericht eingesetzt hat;

2...Die verschiedenen Vermieterkategorien sind angemessen zu berücksichtigen.