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Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 9 Seiten
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Obligationenrecht
Art. 269g
3. Bei der1 Der Vermieter kann den Mietzins an die veränderten Kosten anpaskostenbestimm-
ten Miete sen.
2Massgebend sind die Entwicklung des von der Schweizerischen Nationalbank vierteljährlich veröffentlichte Durchschnittssatzes für inländische Hypothekarforderungen, die Teuerung auf dem Eigenkapital und die Entwicklung der Unterhalts- und der im Mietzins inbegriffenen Betriebs- und Verwaltungskosten.
3Die Teuerung auf den Unterhalts- und Betriebskosten kann jeweils gestützt auf eine vom Bundesrat festgelegte Pauschale oder auf Grund der effektiven Entwicklung der Kosten berücksichtigt werden. Sie kann jedoch nur geltend gemacht werden, soweit sie nicht durch vernachlässigten Unterhalt begründet ist.
Art. 269h
4. Staffelung Vereinbarungen, dass sich der Mietzins periodisch um einen be-
stimmten Betrag erhöht, sind nur gültig, wenn:
a. der Mietzins höchstens einmal jährlich erhöht wird; und
b. der Betrag jeder Erhöhung in Franken festgelegt wird.
Art. 269i
5. Bei Mehrleis- Bei Mehrleistungen kann der Vermieter den Mietzins im Umfang der tungen
angemessenen Bruttorendite auf dem Betrag der anrechenbaren Investitionen erhöhen.
Art. 269j
6. Bei Handän-1 Eine Mietzinserhöhung auf Grund einer Handänderung der Liegenderungen
schaft ist nur zulässig, wenn der Verkäufer während mindestens zwei Jahren Eigentümer der Liegenschaft gewesen ist. Bei der indexierten Miete darf der Mietzins dabei höchstens bis zum Mietzins vergleichbarer Wohn- und Geschäftsräume nach Artikel 269b Absätze 2 und 3 angepasst werden. Bei der kostenbestimmten Miete ist eine Mietzinserhöhung nach den Artikeln 269c und 269d nur zulässig, wenn sie nicht auf offensichtlich übersetzten Erwerbskosten beruht.
2Die Vertragsparteien können nach der Handänderung der Liegenschaft einen Wechsel der Anpassungsmethode nach Artikel 269e Absatz 1 Buchstaben a und b vereinbaren, solange seither keine Mietzinserhöhung nach der bisher geltenden Anpassungsmethode mitgeteilt worden ist. Nach dem Wechsel der Anpassungsmethode ist eine Mietzinserhöhung nach Absatz 1 nicht mehr zulässig.