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Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 9 Seiten

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Obligationenrecht

II

Übergangsbestimmungen der Änderung vom ... zum Achten Titel.

Art. 1

Mietverhältnisse, die nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnen, unterstehen dem neuen Recht.

Art. 2

1 Mietzinserhöhungen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach mitgeteilt wurden, unterstehen dem alten Recht.

2Dem alten Recht unterstehen auch Begehren auf Herabsetzung des Mietzinses, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung, aber mit Wirkung auf einen Zeitpunkt danach gestellt wurden.

Art. 3

Bei Mietverhältnissen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung begonnen haben, gilt für Mietzinsanpassungen die kostenbestimmte Miete, sofern die Parteien nicht bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung schriftlich die indexierte Miete vereinbart haben.

Art. 4

Mietverhältnisse mit indexierten Mietzinsen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen haben, aber erst später enden, unterstehen bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer dem alten Recht.

Art. 5

1 Bei einem Mietverhältnis, das vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung begonnen hat und für das neu die Entwicklung des Landesindexes für Konsumentenpreise massgebend ist, kann der Vermieter den Mietzins nur erhöhen, wenn er gleichzeitig den bisherigen Mietzins an den vom Bundesrat festzulegenden hypothekarischen Referenzzinssatz anpasst, sofern der bisherige Mietzins auf einem höheren Hypothekarzinssatz basiert.

2 Basiert der Mietzins hingegen auf einem Hypothekarzinssatz, der tiefer ist als der vom Bundesrat festgelegte Referenzzinssatz, so kann der Vermieter den bisherigen Mietzins an diesen Hypothekarzinssatz anpassen.