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Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 9 Seiten

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Obligationenrecht

Art. 269k

7. Nach Ablauf Bei der kostenbestimmten Miete kann der Vermieter den Mietzins einer Vertrags-

dauer von sieben nach Ablauf von jeweils mindestens sieben Jahren an den angemesse-Jahren nen Ertrag nach den Artikeln 269c und 269d anpassen.

Art. 269l

II. Unzulässig- Ein Vorbehalt, wonach der Mietzins die Kosten nicht vollständig keit von Vorbe-

halten bei deckt oder der als Berechnungsbasis dienende Indexstand nicht aus-Vertragsab- geschöpft wird, ist beim Abschluss eines Mietvertrages nicht zulässig. schluss

Art. 269m

III. Vorgehen bei1 Der Mietzins kann nur auf den jeweils nächsten Kündigungstermin Mietzinserhö-

hungen und erhöht werden.

anderen Ände-

rungen zu Lasten2 Der Vermieter muss die Mietzinserhöhung mindestens 10 Tage vor des Mieters

Beginn der vertraglichen Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen.

3Bei Verträgen mit indexierten Mietzinsen und einer festen Dauer von mehr als zwei Jahren kann eine Mietzinserhöhung gestützt auf die Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (Art. 269f) auf einen Termin hin mitgeteilt werden, der nicht einem vertraglichen Kündigungstermin entspricht.

4Die Mietzinserhöhung muss in der Mitteilung begründet werden.

5Die Mietzinserhöhung ist nichtig, wenn:

a. sie nicht mit dem vorgeschriebenen Formular mitgeteilt wird;

b. die Begründung fehlt;

c. mit der Mitteilung die Kündigung angedroht oder ausgesprochen wird.

6Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten auch, wenn der Vermieter beabsichtigt, sonstwie den Mietvertrag zu Lasten des Mieters zu ändern, namentlich seine bisherigen Leistungen zu vermindern oder neue Nebenkosten einzuführen.

7Für Mietzinserhöhungen bei vereinbarter Staffelung (Art. 269h) oder Umsatzabhängigkeit (Art. 269e Abs. 1 Bst. e) genügt die schriftliche Mitteilung.