Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/20: Änderung des Obligationenrechts (Miete) · 81 Seiten

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SVW Wir stehen der vorgesehenen Ausdehnung der Kompetenzen der

Schlichtungsbehörden kritisch gegenüber, da die Qualität des Schlichtungsverfahrens gemindert werden kann.

SwissBanking, VLB

Die Erweiterung der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörden bis zu einem Streitwert von CHF 5'000 wird begrüsst.

VIV Die Ausweitung der Entscheidkompetenz der Schlichtungsbehörde

bringt sowohl Vor– wie auch Nachteile. Die Schlichtungsbehörde wird nicht mehr in erster Linie als Einigungsbehörde funktionieren, sondern als Richterbehörde, was einen Mentalitätswechsel nach sich ziehen wird. Als Gegenstück sollte daher das Verfahren nicht mehr kostenlos sein.

VSEI Die Erfahrungen zeigen, dass die Entscheidungspflicht zu Problemen

und Verfahrensverzögerungen führt. Zudem wäre vor jedem Verfahren eine Streitwertbemessung notwendig, was das Verfahren weiter kompliziert. Schliesslich ist die Bestimmung im Zusammenhang mit den Mietgerichten unzweckmässig.

Artikel 274a Absatz 2

LU Die Berücksichtigung von verschiedenen Kategorien sollte auch auf

Mieterseite erfolgen; die Geschäftsmieter sind durch die Mieterverbände nicht angemessen vertreten.

UR Bei Berücksichtigung aller Vermieterkategorien wäre die Behörde

personell zu gross besetzt, was zu unnötigen Mehrkosten führen würde.

OW Es wird beantragt, diese Bestimmung zu streichen. Die Besetzung

wäre schwierig und die Schlichtungsbehörde würde unnötig aufgebläht.

BS Die Präzisierung wird ausdrücklich befürwortet. In Basel–Stadt ist eine

Vertretung der Genossenschaften stark gewünscht worden. Der Regierungsrat hat im Jahr 2001 eine entsprechende Wahl vorgenommen und ist vom Bundesgericht bestätigt worden.

AG Mit dieser Ergänzung wird es noch schwieriger, geeignete Personen

für die Tätigkeit in der Schlichtungsbehörde zu finden.

AR Es ist fraglich, ob kleinere Kantone diese neue Bedingung in jedem

Fall erfüllen können.

VD Wird als unnötige Komplikation erachtet.

SHEV, CATEF

Die neue Formulierung von Absatz 2 ist zu streichen.

SVW Die angemessene Berücksichtigung der verschiedenen

Vermieterkategorien ist unabdingbar.

VSEI Es ist eine politische Aufgabe der Vermieterorganisationen, sich auf

Vertreter zu einigen. Die neue Formulierung verkompliziert die Rechtslage unnötig.

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