Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/27: Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller). · 18 Seiten

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bung der Lex Koller zu unterbreiten. Dieser erklärte sich bereit, die Motion entgegenzunehmen. Da der Nationalrat die Motion nicht innert der gesetzlichen Frist behandelte, wurde sie am 17. Dezember 2004 abgeschrieben.

In der Botschaft vom 28. Mai 200329 zu einer weiteren Teilrevision der Lex Koller bekundete der Bundesrat die Absicht, in einem nächsten Schritt die Aufhebung des Gesetzes zur Diskussion zu stellen. In der parlamentarischen Beratung der Teilrevision wurde dieses Ziel breit unterstützt.

1.5 Gründe für eine Aufhebung des Gesetzes und mögliche Folgen

1.5.1 Gründe im Allgemeinen

Die verschiedenen Lockerungen der Lex Koller haben u.a. dazu geführt, dass betrieblich genutzte Grundstücke von Ausländern frei erworben werden können. Damit unterliegt grundsätzlich nur noch der Erwerb von Wohnimmobilien bzw. die Beteiligung an Wohnimmobiliengesellschaften durch Personen im Ausland der Bewilligungspflicht. Ausgenommen davon sind Hauptwohnungen, die Ausländer ebenfalls bewilligungsfrei erwerben können.

Für den Erwerb von Ferienwohnungen, der im Zentrum des öffentlichen Interesses und der politischen Diskussion steht, können Bewilligungen im Rahmen der kantonalen Kontingente erteilt werden. Mit Ausnahme des Kantons Wallis haben die Kantone indessen ihre Kontingente nie ausgeschöpft. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Kreis der Personen, die noch der Bewilligungspflicht unterliegen, verkleinert hat, seitdem die in der Schweiz wohnenden Staatsangehörigen der EG- und EFTA-Mitgliedstaaten jegliche Art von Grundstücken frei erwerben können. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass der Anwendungsbereich der Lex Koller im Laufe der Zeit stark eingeschränkt worden ist. Grundsätzlich ist nur noch der Erwerb von nicht selbst genutztem Wohneigentum (Mietwohnungen) und der Erwerb von Ferienwohnungen ausserhalb der vom Kanton bestimmten Fremdenverkehrsorten untersagt.

Der Zweck der Gesetzgebung über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland besteht in der Überfremdungsabwehr. Dem Gesetzgeber ging es darum, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen einheimischem und ausländischem Grundbesitz zu sichern. Gleichzeitig wurden auch bodenrechtliche, raumplanerische und natur- und landschaftsschützerische und währungspolitische Ziele mitverfolgt. Diese Ziele können heute mit dem Instrumentarium des Wirtschafts- und Steuerrechts, der Raumplanung und des Natur-, Heimat- und Landschaftsschutzes sachadäquater erreicht werden. Im Übrigen hat eine Expertenkommission in ihrem Bericht von 1995 dargelegt, dass keine echte Überfremdungsgefahr besteht (vgl. dazu Ziff. 1.4). Der relativ grosse administrative Aufwand in Bund und Kantonen beim Vollzug dieses Gesetzes ist deshalb unter dieser Rücksicht kaum mehr zu rechtfertigen.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Schweiz in einer globalisierten Welt die Sonderbehandlung von Ausländern im Bereich des Grundstückerwerbs immer weniger leisten kann. Der Wirtschaftsstandort Schweiz hat ein vitales Interesse daran, für international tätige Unternehmen an Attraktivität zu gewinnen. Mit der

29 BBl 2003 4357