Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/27: Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller). · 18 Seiten
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1 Allgemeiner Teil
1.1 Erlasse vor dem Bundesgesetz von 1983
Der Grundstückerwerb in der Schweiz durch Personen im Ausland entwickelte sich nach dem zweiten Weltkrieg so stark, dass er durch einen auf fünf Jahre befristeten Bundesbeschluss vom 23. März 19611 (sog. Lex von Moos) - mit Wirkung ab 1. April 1961 - einer Bewilligungspflicht unterstellt wurde. Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen waren die Kantone. Dem Bund kam keine qualifizierte Aufsicht zu. Dieser Bundesbeschluss wurde, unter gleichzeitiger Verschärfung einzelner Bestimmungen, zweimal je um fünf Jahre verlängert2.
Schwerwiegende Störungen der internationalen Währungsverhältnisse zwangen den Bundesrat, mit einem notrechtlichen Bundesratsbeschluss vom 26. Juni 1972 (sog. Lex Celio) u.a. auch die Anlage ausländischer Gelder in inländische Grundstücke grundsätzlich zu verbieten3. Ausgenommen von diesem Verbot blieb namentlich der Grundstückerwerb zum Betrieb eines Gewerbes. Zudem konnten in Härtefällen Ausnahmebewilligungen für den Erwerb von Ferienwohnungen erteilt werden. Nachdem sich die Währungslage stabilisiert hatte, wurde der währungspolitisch motivierte Bundesratsbeschluss folgerichtig auf den 31. Januar 1974 aufgehoben.
Im Laufe des Jahres 1971 nahm die Zahl der Bewilligungen stark zu, obwohl die Lex von Moos im Zusammenhang mit den Verlängerungsbeschlüssen verschärft worden war. Der Bundesrat beauftragte deshalb das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, eine umfassende Revision vorzubereiten. Das Parlament stimmte dem Entwurf des Bundesrats am 21. März 1973 zu4. Er brachte im Wesentlichen eine strengere Erfassung der Umgehungsgeschäfte, eine Verschärfung der Voraussetzungen für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels (d.h. Ferienwohnungen, die dem Hotelbetreiber für eine bestimmte Zeit zur hotelmässigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden müssen) und eine Verstärkung der Bundesaufsicht in Form eines Beschwerderechts der Bundesverwaltung auch gegen erstinstanzliche kantonale Verfügungen. Der revidierte Bundesbeschluss (sog. Lex Furgler) wurde auf den 1. Februar 1974 in Kraft gesetzt und zweimal um fünf bzw. zwei Jahre verlängert5.
1 Bundesbeschluss vom 23. März 1961 über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, AS 1961 203, BBl 1960 II 1261
2 AS 1965 1239, 1970 1199; BBl 1964 II 1249, 1969 II 1385
3 Bundesratsbeschluss vom 26. Juni 1972 betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken, AS 1972 1062, vgl. dazu auch BBl 1972 II 380
4 AS 1974 83, BBl 1972 II 1241
5 AS 1977 1689, 1982 1914; BBl 1977 I 45, 1982 I 1069