Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/27: Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller). · 18 Seiten
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1.2 Das geltende Bundesgesetz von 1983
1.2.1 Zweck und Grundzüge des Gesetzes
Am 16. Dezember 1983 beschloss das Parlament, den mehrmals verlängerten Bundesbeschluss von 1961 in ein unbefristet geltendes Bundesgesetz (sog. Lex Friedrich) überzuführen. Dieses trat am 1. Januar 1985 in Kraft6.
Zweck des Gesetzes ist die Beschränkung des Grundstückerwerbs in der Schweiz durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern. Eckpunkte waren:
- freier Erwerb von Grundeigentum für niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer, ausgenommen in der Nähe wichtiger militärischer Anlagen;
- Bewilligungspflicht für den Erwerb von Hauptwohnungen durch in der Schweiz wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer;
- Bewilligungs- und Kontingentierungssystem für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels;
- Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken, die der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens des Erwerbers dienen (d.h. von so genannten Betriebsstätte-Grundstücken);
- Verbot der blossen Kapitalanlage in Grundstücke (ausgenommen Personalvorsorge, Versicherungen, sozialer Wohnungsbau, Anteile an Immobilienanlagefonds mit regelmässigem Markt).
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die kantonale Behörde, in der das Grundstück liegt. Die Bewilligung kann nur aus Gründen erteilt werden, die das Gesetz und gegebenenfalls das kantonale Recht vorsehen.
1.2.2 Der Erwerb von Ferienwohnungen
Nach der Lex Friedrich müssen alle Bewilligungen für Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Appartshotels an das kantonale Kontingent angerechnet werden. Von einem Kanton nicht gebrauchte Einheiten können auf das folgende Jahr übertragen werden. Im Anhang 1 zur Verordnung vom 1. Oktober 19847 setzte der Bundesrat für die Jahre 1985 und 1986 je ein gesamtschweizerisches Kontingent von 2000 Einheiten fest. Für 1987 und 19888 wurden je 1800 Einheiten, für 1989 und 19909 je 1600 Einheiten und für 1991 und 199210 je 1420 Einheiten vorgesehen, um Artikel 11 des Gesetzes Rechnung zu tragen, der eine schrittweise Herabsetzung der Kontingente verlangte. Für die Jahre 1993 bis 2002 verzichtete der Bundesrat angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage in der Schweiz, die insbesondere auch die Bauwirtschaft stark betraf, auf eine weitere Herabsetzung der Höchstzahl. 1996 ergänzte der Bundesrat auf Wunsch der grossen Fremdenverkehrskantone Artikel 9
6 Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; BewG, SR 211.412.41; AS 1984 1148, BBl 1981 III 585
7 Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; BewV, SR 211.412.411; AS 1984 1164
8 AS 1986 1566
9 AS 1988 1998
10 AS 1990 1880