Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/27: Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller). · 18 Seiten

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rische Massnahmen zur Lösung dieses Problems weit besser geeignet als eine Sonderbehandlung von Personen im Ausland. Der Bundesrat hat darum schon mehrmals betont, flankierend zur Aufhebung der Lex Koller seien raumplanerische Ersatzmassnahmen zu ergreifen32. Er unterbreitet deshalb zusammen mit diesem Bericht auch einen Bericht mit raumplanerischen Revisionsvorschlägen zur Vernehmlassung (s. Ziff. 1.6).

1.5.4 Folgen beim Grundstückerwerb durch Staaten und internationale Organisationen

Für ausländische Staaten und internationale Organisationen des Völkerrechts sieht die Lex Koller für den Erwerb eines Grundstücks zu einem in der Schweiz anerkannten öffentlichen Zweck (z.B. für eine diplomatische oder konsularische Vertretung) eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht vor. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten stellt mittels Verfügung fest, ob der Erwerbszweck anerkannt und die Fläche nicht grösser ist, als es der Verwendungszweck erfordert (Art. 7 Bst. h und Art. 16 Abs. 2 BewG). Damit kann einerseits der Erwerb solcher Grundstücke kontrolliert werden, da für diese nach internationalem Recht besondere Bestimmungen bestehen. Andererseits verschafft dieses Verfahren der Schweiz nötigenfalls ein politisches Instrument, um auf Reziprozität zu bestehen, wenn sie im Ausland für ihre öffentlichen Zwecke ein Grundstück erwerben will.

Aus diesen Gründen scheint es zweckmässig, eine gewisse Kontrolle aufrecht zu erhalten. Es ist vorgesehen, die entsprechenden Vorschläge im Entwurf zu einem Bundesgesetz über die Gewährung von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen sowie von finanziellen Beiträgen im Bereich der Gaststaatpolitik (Gaststaatgesetz) aufzunehmen.

1.6 Vernehmlassungsverfahren über flankierende Massnahmen zur Aufhebung der Lex Koller

Der Bundesrat hat dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Auftrag erteilt, mögliche raumplanerische Begleitmassnahmen zur Aufhebung der Lex Koller auszuarbeiten und diese zeitlich und inhaltlich mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage über die Aufhebung der Lex Koller zu koordinieren33.

Dementsprechend werden Bericht und Vorentwurf des UVEK zur Änderung des Bundesgesetzes über die Raumplanung34 (flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) gleichzeitig und zusammen mit dem vorliegenden Bericht und Vorentwurf über die Aufhebung der Lex Koller in die Vernehmlassung geschickt.

32 AB NR 1999 I 481; BBl 2002 2672, 2003 4365

33 Bundesratsbeschluss vom 12.1.2005

34 SR 700