Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/27: Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller). · 18 Seiten
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Absatz 3
Auflagen, die an Bewilligungen für den Erwerb von Wohneinheiten in einem Apparthotel geknüpft worden sind, sollen noch fünf Jahre lang über das Inkrafttreten der Gesetzesaufhebung hinaus Geltung haben. Während dieser Zeit müssen die mit einer solchen Auflage belasteten Eigentümer ihre Wohneinheit weiterhin dem Hotelbetreiber zur hotelmässigen Bewirtschaftung zur Verfügung stellen. Andererseits muss auch der Eigentümer des Betriebsteils bzw. der Hotelbetreiber die verfügte Auflage, einen Hotelbetrieb aufrecht zu erhalten, noch während weiteren fünf Jahren einhalten. Bei Streitigkeiten zwischen einem Hotelbetreiber und einem Eigentümer einer Wohneinheit soll mangels der bisher zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde der Zivilrichter die Auflagen durchsetzen und den Parteien die notwendigen und für beide Seiten vertretbaren Vertragsbestimmungen auferlegen. Mit der befristeten Weitergeltung dieser Auflagen soll dem Hotelbetreiber genügend Zeit eingeräumt werden , um nötigenfalls mit den Eigentümern der Wohneinheiten auf privatrechtlicher Basis neue Benutzungsverträge abzuschliessen oder eine anderweitige Lösung zu finden, damit ihm auch längerfristig genügend Zimmer für den Hotelbetrieb zur Verfügung stehen werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist von fünf Jahren haben die Grundbuchämter die im Grundbuch angemerkten Auflagen von Amtes wegen zu löschen.
Es stellt sich die Frage, ob Auflagen, die an Bewilligungen für den Erwerb von sozialen Wohnungen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes, Art. 6 Abs. 2 Bst. d und Abs. 5 der Lex Furgler35), d.h. Wohnungen mit niedrigem Mietzins im Vergleich zu gleichwertigen Wohnungen am selben Ort, geknüpft worden sind, ebenfalls für eine gewisse Zeit weiter gelten sollen. Die Mietzinse bzw. deren Erhöhung unterliegen gemäss diesen Auflagen der Kontrolle des Kantons. Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes im Jahr 1985 ist gesamtschweizerisch im Durchschnitt nicht einmal eine Bewilligung pro Jahr erteilt worden. Zwischen 1971 und 1984 wurden rund zehn Bewilligungen pro Jahr erteilt. Auf eine Weitergeltung der Auflagen kann verzichtet werden, weil sich die Mieter heute bei einer ungerechtfertigten Mietzinserhöhung auf die Bestimmungen des Obligationenrechts36 über den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen (Art. 269 ff.) berufen können.
Inkrafttreten
Der Bundesrat soll das Inkrafttreten der Aufhebung der Lex Koller bestimmen. Damit die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen im Raumplanungsrecht, sofern sie vom Parlament und allenfalls vom Volk beschlossen werden, in den Kantonen und Gemeinden umgesetzt werden und wirksam greifen können, soll die Aufhebung erst rund drei Jahre nach Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsrechts erfolgen.
35 AS 1974 83
36 SR 220