Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/27: Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller). · 18 Seiten

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3.3.2 Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft

Hierzu verweisen wir auf den gleichzeitig in die Vernehmlassung geschickten Bericht des UVEK zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (s. Ziff. 1.6).

4 Verhältnis zum internationalen Recht

Mit den am 8. Oktober 1999 vorgenommenen Anpassungen der Lex Koller an das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Freizügigkeit (s. Ziff. 1.2.4) ist die vereinbarte Liberalisierung hinsichtlich des Gemeinschaftsrechts bereits erfüllt worden.

Die in Dänemark und im Tirol bestehenden Beschränkungen für den Erwerb von Ferienwohnungen gelten auch für eigene Staatsangehörige und sind somit gegenüber Personen im Ausland nicht diskriminierend. In einigen Regionen Italiens verlangen die Behörden von Fall zu Fall vom schweizerischen Erwerber eines Grundstücks den Nachweis, dass italienische Staatsangehörige ein entsprechendes Grundstück in der Schweiz ebenfalls erwerben können (sog. Reziprozitätsklausel). Mit der Aufhebung der Lex Koller entfällt die Sonderbehandlung von Ausländerinnen und Ausländern und ausländisch beherrschten Gesellschaften im Bereich des Grundstückerwerbs.

Im Rahmen der Erweiterung der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft haben sich die zehn neuen EG-Mitgliedstaaten für den Erwerb von Landwirtschaftsland und teilweise auch von Ferienwohnungen durch Schweizerinnen und Schweizer auf sieben bis zwölf Jahre befristete Beschränkungen ausbedungen, so wie dies auch gegenüber Staatsangehörigen der bisherigen EG-Mitgliedstaaten der Fall ist. Die Schweiz ihrerseits hat keine entsprechenden Beschränkungen verlangt.

In den GATS-Verträgen hat die Schweiz jeweils einen Vorbehalt hinsichtlich der Lex Koller angebracht. Dieser kann zurückgezogen werden.

5 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich, wie das Gesetz selbst, auf die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 Abs. 1 BV) und des Zivilrechts (Art. 122 Abs. 1 BV).

Beilage: Vorentwurf