Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/27: Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller). · 18 Seiten

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Gesetzesaufhebung kann ein weiterer Beitrag zur Liberalisierung der schweizerischen Wirtschaftsordnung geleistet werden, und die Schweiz kann sich auf diese Weise als dynamischer, offener und zukunftsträchtiger Wirtschaftsstandort positionieren. Mit der Lex Koller vergleichbare Regelungen finden sich in den europäischen Staaten höchstens punktuelle (vgl. dazu Ziff. 4).

1.5.2 Erwünschte Investitionen in den Wohnungsbau

Die Schweiz befindet sich noch immer in einer Phase der wirtschaftlichen Stagnation. Die Probleme im Bau- und Immobilienbereich sind in einem nicht zu unterschätzenden Ausmass auf Restriktionen zurückzuführen, welche die Lex Koller Personen im Ausland auferlegt. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kennen keine solchen Beschränkungen30. Die Lex Koller verunmöglicht ausländische Investitionen in die schweizerische Wirtschaft. Nach einer Aufhebung des Gesetzes könnten natürliche und juristische Personen im Ausland auch Wohnbauland und Wohnliegenschaften (Ein- und Mehrfamilienhäuser, Stockwerkeinheiten) uneingeschränkt als blosse Kapitalanlage erwerben. Ausländische Direktinvestitionen in den Wohnungsbau könnten aus gesamtschweizerischer Sicht wichtige volkswirtschaftliche Impulse auslösen, was gerade in der heutigen Zeit der Wachstumsschwäche erwünscht ist. Es ist damit zu rechnen, dass auch ausserhalb der Fremdenverkehrsorte ausländisches Kapital in den Wohnungsbau investiert wird. Damit verbunden wäre in der Folge voraussichtlich eine Steigerung der Nachfrage nach Bauland (möglicherweise verbunden mit einem gewissen Anstieg des Preisniveaus), andererseits aber auch eine Vergrösserung des Angebots an Miet- und Eigentumswohnungen, was sich preissenkend auswirken sollte. Allerdings lassen sich zurzeit weder über das Ausmass noch über die Auswirkungen einer solchen zusätzlichen Investitionstätigkeit, die sich vor allem in den Städten und städtischen Agglomerationen entfalten dürfte, gesicherte Aussagen machen. Mit einer grossen Steigerung der ausländischen Investitionen ist aber wegen den vergleichsweise geringen Renditen kaum zu rechnen. Auch die Aufhebung der Bewilligungspflicht im Bereich der Gewerbeliegenschaften hat nicht zu einer spürbaren Preissteigerung beigetragen.

1.5.3 Folgen beim Ferienwohnungsbau

Nach einer Aufhebung der Lex Koller können natürliche und juristische Personen im Ausland Ferienwohnungen in der ganzen Schweiz, namentlich auch in bisher gesperrten Tourismusorten und in Städten, frei erwerben. Dies entspricht der Regelung in der Europäischen Union31. Der Ferienwohnungsbau hat indessen in gewissen Tourismusgebieten ein Ausmass erreicht, das Bedenken erweckt. Die geringe Nutzungsintensität, v.a. von Ferienwohnungen, welche nicht regelmässig vermietet werden, und der hohe Infrastrukturaufwand, welcher auf die Belegung während kurzen Spitzenzeiten ausgerichtet werden muss, stehen im Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Gebot einer haushälterischen Bodennutzung.

Diese negativen Begleiterscheinungen eines unkontrollierten Ferienwohnungsbaus treten allerdings unabhängig davon auf, ob sich die Ferienwohnungen in schweizerischen oder in ausländischen Händen befinden. Aus diesem Grunde sind raumplane-

30 Ausnahmen für den Ferienwohnungsbau s. Ziff. 4 zweiter Abschnitt

31 Ausnahmen s. Ziff. 4 zweiter Abschnitt