Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Verordnung über Gebühren für den Bundesvollzug der Transplantationsgesetzgebung

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Diese Verordnung legt die Gebühren für den Bundesvollzug fest, welche die Bundesvollzugsbehörden sowie die von ihnen mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten in Anwendung des Transplantationsgesetzes und des entsprechenden Ausführungsrechts (Verordnung über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen und Verordnung über die Transplantation von tierischen Organen, Geweben und Zellen) erheben können.

Als gesetzliche Grundlage für die vorliegende Verordnung dient der im Ingress aufgeführte Artikel 67 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes.

Die vorliegende Transplantationsgebührenverordnung wurde auf die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Allgemeine Gebührenverordnung des Bundes (AllgGV) abgestimmt.

2 Besonderer Teil

2.1 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1.1 Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden sollen soweit wie möglich kostendeckende Gebühren erhoben werden. Als Verwaltungshandlungen nach Absatz 1 gelten Verfügungen (insbesondere Bewilligungen), erbrachte Dienstleistungen (beispielsweise das Ausstellen von Bestätigungen und Zertifikaten) und Kontrollen (beispielsweise die Inspektionen im Hinblick auf die Erteilung einer Bewilligung).

Als Bundesvollzugsbehörden kommen diejenigen Stellen in Frage, die in Anwendung der Transplantationsgesetzgebung Verwaltungshandlungen vornehmen. Nach dem Vollzugskonzept des Transplantationsgesetzes wird dies in den überwiegenden Fällen das BAG sein. Nehmen aber die für die fachspezifischen Belange zuständigen Stellen Verwaltungshandlungen vor, sollen sich ihre Gebühren ebenfalls nach den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung richten.

Artikel 54 des Transplantationsgesetzes (rechtliche Grundlage für eine Vollzugsauslagerung) wird in den oben (unter 1.1 Ausgangslage) genannten Verordnungen konkretisiert. Dementsprechend wird in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung der Kreis der in Absatz 1 zur Gebührenerhebung Berechtigten (Bundesvollzugsbehörden) auch auf die beauftragten Vollzugsbehörden ausgedehnt.

Nicht Gegenstand dieser Verordnung nach Absatz 3 Buchstabe a sind die Verwaltungshandlungen der Zollbehörden. Die von ihnen erhobenen Gebühren für die Kontrolle von Organen, Geweben oder Zellen an der Grenze richten sich nach den Gebührenansätzen der Eidgenössischen Zollverwaltung.