Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten
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Ebenfalls nicht Gegenstand dieser Verordnung nach Absatz 3 Buchstabe b sind Verwaltungshandlungen der Kantone. Diese unterliegen den kantonalen Gebührenregelungen.
Nach Artikel 49 des Transplantationsgesetzes werden Transplantatprodukte vom Schweizerischen Heilmittelinstitut wie ein Arzneimittel zugelassen. Gestützt auf Artikel 49 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes ist das Schweizerische Heilmittelinstitut auch für die im Rahmen der Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen durchzuführende produktespezifische Inspektion zuständig. Für diese Verwaltungshandlung erhebt es Gebühren, die sich nach seinem Gebührenrahmen richten (Verordnung vom 9. November 2001 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Heilmittel-Gebührenverordnung, HGebV; SR 812.214.5). Absatz 3 Buchstabe c nimmt Verwaltungshandlungen des Schweizerischen Heilmittelinstituts daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung aus.
2.1.2 Artikel 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Mit Inkrafttreten der AllgGV am 1. Januar 2005 wurde das Gebührenwesen in der Bundesverwaltung neu geregelt. Dadurch soll gewährleistet werden, dass zentrale, einheitlich zu regelnde Gebührenfragen für die ganze Bundesverwaltung in gleicher Weise Geltung haben. Die AllgGV soll den Regelfall darstellen. Allerdings sind davon abweichende, spezielle Gebührenbestimmungen zulässig, wenn ein entsprechendes Bedürfnis der Verwaltungseinheit ausgewiesen ist. Diese gehen bei Widersprüchen mit der AllgGV vor. Artikel 2 der Transplantationsgebührenverordnung hält diesen Grundsatz denn auch fest.
2.1.3 Artikel 3 Gebührenbemessung
Artikel 2 Absatz 1 AllgGV statuiert den Grundsatz, wonach einer Gebührenpflicht untersteht, wer eine Verfügung veranlasst oder eine Dienstleistung beansprucht. Wer somit eine Verwaltungshandlung nach Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung veranlasst, muss eine Gebühr bezahlen. Neben der eigentlichen Gebühr werden der gebührenpflichtigen Person auch die der Bundesvollzugsbehörde und den beauftragten Vollzugsorganen für die Verwaltungshandlung effektiv angefallenen Auslagen (beispielsweise die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen oder Übermittlungs- und Kommunikationskosten) grundsätzlich nach Massgabe von Artikel 6 AllgGV berechnet. Danach sind die Auslagen Bestandteil der Gebühr und werden gesondert berechnet.
Für die wichtigsten Verwaltungshandlungen werden in einem separaten Anhang Gebührenansätze festgelegt (Abs. 1). Diese Gebührenansätze beruhen auf den in den Ausführungsverordnungen festgehaltenen, gebührenpflichtigen Verwaltungshandlungen und bemessen sich innerhalb der Gebührenrahmen nach Zeitaufwand. Die einzelnen Gebührenansätze werden in den Erläuterungen zum Anhang (vgl. Ziffer 2.2) kommentiert.
Diejenigen Verwaltungshandlungen, für die keine Ansätze festgelegt werden können, werden nach Absatz 2 ebenfalls nach Aufwand verrechnet. Auch hier soll die Gebühr die effektiv verursachten Kosten decken. Hinsichtlich des Zeitaufwandes wird der Stundenansatz nach den direkten Personal- und Arbeitsplatzkosten der Bundesverwaltung festgesetzt. Diese werden jährlich von der Eidgenössischen Finanzverwaltung berechnet (Abs. 3).
Absatz 4 sieht mit seinem Verweis auf Artikel 5 Absatz 3 der AllgGV vor, dass bei Verwaltungshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschlag von bis zu 50 Prozent des ordentlichen Gebührenansatzes erhoben werden kann. Es handelt sich dabei um Fälle von Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit