Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/30: Ausführungserlasse zum Transplantationsgesetz · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

oder Dringlichkeit. Solche Gebührenzuschläge sind in der Gebührenverfügung gesondert auszuweisen und zu begründen.

2.1.4 Artikel 4 Gebührenerhebung durch beauftragte Vollzugsorgane

In den Fällen, in denen eine Vollzugsaufgabe an eine Organisation oder Person des öffentlichen oder des privaten Rechts ausgelagert wird, kann es sich insbesondere aus Praktikabilitätsgründen anbieten, diesem Vollzugsorgan auch die Rechnungsstellung, die Verfügungsbefugnis bei Streitigkeiten sowie das Inkasso zu übertragen. Dieses Vorgehen tangiert die Rechtsposition des Gebührenschuldners in keinem Fall, weil auch das beauftragte Vollzugsorgan die Gebühren nach den im Anhang aufgeführten Ansätzen bemisst und sich der Rechtsmittelweg gemäss AllgGV nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) richtet, d.h. die Verfügung der beauftragten Stelle kann im Streitfall beim Eidgenössischen Departement des Innern angefochten werden.

2.1.5 Artikel 5 Übergangsbestimmung

Sofern eine Verwaltungshandlung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurde, gelten für die Gebührenbemessung noch die Bestimmungen des bisherigen Rechts. Die gebührenpflichtige Person soll diejenige Gebühr bezahlen, mit der sie anlässlich der Vornahme der Verwaltungshandlung rechnen konnte.

2.1.6 Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung soll zusammen mit den anderen Ausführungsverordnungen zum Transplantationsgesetz am 1. Januar 2007 in Kraft treten.

2.2 Erläuterungen zum Anhang

2.2.1 Allgemeine Erläuterungen zum Anhang

Nach der AllgGV orientieren sich die Bemessungsgrundlagen sowie die Regeln zur Festlegung der Gebührenansätze am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, wonach der Gebührenertrag die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigen darf und die Gebühr dem Wert der Leistung angemessen zu sein hat. Die Gebührenhöhe muss den Wert einer Dienstleistung aus der Sicht des Nachfragers ebenso berücksichtigen wie die konkrete Kostensituation. Damit besteht kein Anlass, eine allein an der Kostensicht orientierte Differenzierung im Gebührentarif vorzusehen. Zudem ist die Streuung der Kosten der einzelnen Verfahren in der Regel recht gross und häufig von der Qualität der Gesuchsunterlagen abhängig. Die Möglichkeit der Ermässigung oder der Erhöhung der Gebühr unter Berücksichtigung der Komplexität und des Aufwands trägt dem Äquivalenzerfordernis Rechnung.

Unter Ziffer I des Anhangs sind alle Gebühren für Verwaltungshandlungen nach der Transplantationsverordnung aufgeführt, betreffen somit ausschliesslich Gebühren, die anlässlich des Vollzugs im Zusammenhang mit dem Umgang mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen erhoben werden. Unter Ziffer II des Anhangs sind diejenigen Gebührenansätze aufgeführt, die bei Xenotransplantationen zur Anwendung gelangen. Die Gebühren lehnen sich an bestehende ähnliche Regelungen und an diejenigen anderer Behörden an.