Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 12 Seiten
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Anhänge
Anhang 1
Es wird die gleiche Regelung übernommen, die bereits im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung vorgeschrieben ist. Zudem werden die Untersuchungen, die für Inhaberinnen und Inhaber der monodisziplinären Titel in hämatologischer Analytik, immunologischer Analytik und klinisch-chemischer Analytik zugelassen sind, auch für die Trägerinnen und Träger des pluridisziplinären Titels zugelassen. Dies weil diese über die gleiche Qualifikation in der genetischen Analytik verfügen.
Anhang 2
Um einen hohen Qualitätsstandard in Laboratorien, die genetische Untersuchungen beim Menschen durchführen zu erreichen, werden dieselben Qualitätsanforderungen gestellt, wie dies für eine Akkreditierung üblich ist.
Zur Ausführung der Minimalanforderungen an die Qualität wird eine Arbeitsgruppe gebildet, bestehend aus Mitgliedern der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS), Swissmedic, Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Genetik (SGMG), FAMH, Schweizerischen Union für Laboratoriumsmedizin (SULM) und anderen Experten. Die Arbeitsgruppe wird vom BAG geleitet.
Anhang 3
Es wird die gleiche Regelung übernommen, die bereits im Bereich der obligatorischen
Krankenversicherung vorgeschrieben ist.
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