Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 12 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 1Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuterungen zur Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV)
April 2006
1. Ausgangslage
Am 8. Oktober 2004 hat das Parlament das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) gutgeheissen; dessen Inkrafttreten ist - zusammen mit den Ausführungsbestimmungen - auf Anfang des Jahres 2007 geplant.
Geltungsbereich des GUMG sind einerseits die genetischen Untersuchungen im medizinischen Bereich sowie im Arbeits-, Versicherungs- und Haftpflichtbereich. Andererseits umfasst es auch die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung und zur Identifizierung von Personen, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profilgesetz)1 fallen.
Das GUMG regelt die wesentlichen Aspekte der Durchführung von zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen, so z.B. den Umgang mit genetischen Daten, die Rechte von betroffenen Personen, die Modalitäten zur Veranlassung genetischer Untersuchungen oder die genetische Beratung. Durch eine Bewilligungspflicht und eine Aufsicht der Laboratorien, die genetische Untersuchungen durchführen, setzt sich der Gesetzgeber zum Ziel, dass ein hoher Qualitätsstandard bei der Durchführung der Untersuchungen gewährleistet wird.
Das Gesetz beauftragt den Bundesrat mit der Regelung folgender Bereiche:
− Bezeichnung der für die Erteilung der Bewilligungen zur Durchführung zyto- und
molekulargenetischer Untersuchungen zuständigen Bundesstelle (Art. 8 Abs. 2 Bst. a).
− Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung der Bewilligung (Art. 8 Abs. 2 Bst. b).
− Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers (Art. 8 Abs. 2 Bst. c).
− Aufsicht (Art. 8 Abs. 2 Bst. d).
− Gebühren (Art. 8 Abs. 2 Bst. e).
− Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für bestimmte Untersuchungen (Art. 8 Abs. 3).
− Bezeichnung der für die Anerkennung der Laboratorien, die DNA-Profile erstellen,
zuständigen Bundesstelle sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung der Laboratorien, die DNA-Profile erstellen und deren Aufsicht (Art. 8 Abs. 4).
− Ausnahmen vom Verbot der Abgabe von genetischen In-vitro-Diagnostika an Personen
für eine Verwendung, die nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann (Art. 9 Abs. 2).
− Bezeichnung der für die Erteilung der Bewilligungen zur Durchführung von
Reihenuntersuchungen zuständigen Bundesstelle, sowie Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Reihenuntersuchungen, Aufsicht und Gebühren (Art. 12 Abs. 4).
− Einsetzung der Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen
(Expertenkommission) (Art. 35).
1 Seite 1 von 12