Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 12 Seiten

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Artikel 29 Interne Organisation

Die Kommission konstituiert sich nach der Einsetzung selbst und bestimmt ihre Organisation und Arbeitsweise in einem Reglement. Viele Fragestellungen sind ausgesprochen komplex und erfordern deshalb eine intensivere Behandlung oder sie betreffen nur einen Teil der Mitglieder der Expertenkommission. Deshalb können auch Arbeitsgruppen oder Subkommissionen mit einzelnen Aufgaben betraut werden.

Artikel 30 Vertraulichkeit

Die Beratungen der Expertenkommission sind grundsätzlich vertraulich (Abs. 1). Die Expertenkommission nimmt zu vertraulichen Anfragen und Gesuchen Stellung (z.B. Bewilligungsgesuche, Entbindung vom Berufsgeheimnis), sie soll aber auch Empfehlungen herausgeben, die an breite Kreise gerichtet sind (z.B. Empfehlungen für die genetische Beratung und für die Erstellung von DNA-Profilen).

Vorbehalten bleibt die Entbindung vom Amtsgeheimnis durch das Departement (Abs. 2).

Artikel 31 Sekretariat

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Artikel 32 Berichterstattung und Veröffentlichungen

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Artikel 33 Finanzierung

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Artikel 34 Weitere anwendbare Bestimmungen

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7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Artikel 35 Nachführung von Anhängen

Die Anhänge 1-3 werden bei Bedarf vom Departement entsprechend der internationalen oder technischen Entwicklung nachgeführt. Dies wird insbesondere der Fall sein, wenn neue Versionen der ISO/IEC Normen publiziert werden oder die Liste der genetischen

Untersuchungen erweitert werden soll.

Artikel 36 Änderung bisherigen Rechts

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Artikel 37 Übergangsbestimmung

Die Dauer für die FAMH-Weiterbildungen für die monodisziplinären Titel beträgt drei Jahre. Die Übergangsfrist von drei Jahren erlaubt es Laboratorien, deren Laborleitung keinen FAMH-Titel hat, eine Person zu verpflichten, die sich noch in der Weiterbildung befindet.

Artikel 38 Inkrafttreten

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