Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 12 Seiten

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Artikel 24 Entzug, Sistierung oder Änderung der Bewilligung

Das Bundesamt kann die Bewilligung entziehen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die Melde- und Berichterstattungspflichten nicht eingehalten werden (Abs. 1)

Die Bewilligung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft und ist vom Anwendungskonzept abhängig. Deshalb ist jede wichtige Änderung diesbezüglich zu melden und bewilligen zu lassen. Dazu gehören insbesondere die Dauer der Reihenuntersuchungen, die untersuchte Personengruppe, die Verwendung anderer Untersuchungsmethoden, etc. (Abs. 2).

4. Kapitel: Information der Öffentlichkeit

Artikel 25

Analog zur jährlichen Publikation der Liste der anerkannten mikrobiologischen und serologischen Laboratorien sollen die für die Durchführung von genetischen Untersuchungen bewilligten Laboratorien veröffentlicht werden. In einem ähnlichen Rahmen sollen die Reihenuntersuchungen publiziert werden. Dies wird voraussichtlich mit einer Publikation im BAG-Bulletin erfolgen.

5. Kapitel: Gebühren

Artikel 26

Die Gebühren werden nach Aufwand bemessen. Für die Inspektionsgebühren werden Vor- und Nachbereitungszeit der Inspektorin oder des Inspektors ebenfalls berechnet.

6. Kapitel: Expertenkommission

Artikel 27 Zusammensetzung

Bei der vom Bundesrat bestellten Expertenkommission für genetische Untersuchungen beim Menschen (Expertenkommission) handelt es sich um ein Fachgremium, dessen Mitglieder nach ihrer fachlichen Kompetenz auf dem Gebiet der Genetik ausgewählt werden. Ausgehend von den Aufgaben, welche der Expertenkommission obliegen, setzt sie sich zusammen aus Fachpersonen aus den Bereichen der medizinischen Genetik, der medizingenetischen Analytik, der Arbeits- und Gerichtsmedizin, der Qualitätssicherung, des Versicherungswesens, des Datenschutzes, der Forschung und der Ethik, sowie aus Ärztinnen und Ärzten, die genetische Untersuchungen veranlassen und für die genetische Beratung zuständig sind (Abs. 2). Insbesondere zu berücksichtigen sind die Vertreterinnen und Vertreter der Frauen- und Kinderheilkunde; die ersteren, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit pränatale genetische Untersuchungen veranlassen und in Fragen der Familienplanung konsultiert werden, die zweiten, weil sie bei kranken oder behinderten Kindern die nötigen genetischen Abklärungen veranlassen.

Hinzu kommt mindestens eine Fachperson aus dem Bereich der Erstellung von DNA-Profilen.

Selbstverständlich kann eine Person mehr als einen Bereich abdecken.

Artikel 28 Wahl und Amtszeit

Der Bundesrat setzt die Expertenkommission ein (Art. 35 Abs. 1 GUMG).

Die Präsidentin oder der Präsident und die weiteren Mitglieder der Expertenkommission werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt (Abs. 1). Die Amtszeit kann höchstens zweimal verlängert werden (Abs. 2). Die Expertenkommission kann aus ihren Mitgliedern eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten wählen.

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