Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2005/31: Verordnung über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMV) · 12 Seiten
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befindet. Sie muss jedoch die Qualität der Durchführung der Untersuchungen und der Untersuchungsberichte sicherstellen.
Artikel 16 Entgegennahme von Aufträgen
Genetische Untersuchungen dürfen gemäss Artikel 13 Absatz 1 GUMG nur von Ärztinnen und Ärzten veranlasst werden, die zur selbständigen Berufsausübung oder zur Berufsausübung unter Aufsicht befugt sind.
Es gehört zur Sorgfaltpflicht der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu überprüfen, dass Aufträge zur Durchführung von genetischen Untersuchungen nur dann entgegengenommen werden, wenn sie von Ärztinnen und Ärzten stammen, die genetische Untersuchungen veranlassen dürfen.
Artikel 13 Absatz 2 GUMG schreibt ausserdem vor, dass pränatale oder präsymptomatische Untersuchungen sowie Untersuchungen zur Familienplanung nur von Ärztinnen und Ärzten veranlasst werden dürfen, die über eine entsprechende Weiterbildung verfügen oder sich in entsprechender Weiterbildung befinden und unter Aufsicht stehen. Bei der Entgegennahme der genannten Untersuchungen kann der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber jedoch nicht zugemutet werden, zu überprüfen, ob die veranlassende Ärztin oder der veranlassende Arzt über die entsprechende Weiterbildung verfügt. Im Fall einer Missachtung des Gesetzes wird die Ärztin oder der Arzt zur Rechenschaft gezogen.
Erhält ein Laboratorium von einem anderen Laboratorium den Auftrag zur Durchführung einer genetischen Untersuchung, muss es prüfen, ob das beauftragende Laboratorium über die entsprechende Bewilligung verfügt (Bst. b).
Artikel 17 Berichterstattung
Die Laboratorien informieren das Bundesamt jährlich über ihre Tätigkeiten im Bereich der medizinischen Genetik. Dazu gehören insbesondere die Anzahl und Art der durchgeführten zyto- und molekulargenetischen Untersuchungen sowie die Vergabe resp. Entgegennahme von allfälligen Unteraufträgen.
Artikel 18 Unteraufträge
Falls die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber eine zyto- oder molekulargenetische Untersuchung in einem anderen Laboratorium durchführen lässt, dann muss sich die auftraggebende Person vergewissern, dass das auftragnehmende Laboratorium über eine entsprechende Bewilligung verfügt (Abs. 1).
Die veranlassende Ärztin oder der veranlassende Arzt ist darüber zu informieren, welches Laboratorium die Untersuchung durchführen wird (Abs. 2). Dies kann im Rahmen einer Internetpublikation oder Deklaration im Auftragsformular geschehen.
Zum Schutz der Patientinnen und Patienten dürfen keine persönlichen Daten mit den biologischen Materialien weitergegeben werden (Abs. 3). Die Beschriftung der diagnostischen Proben muss in pseudonymisierter Form erfolgen.
4. Abschnitt: Durchführung von Untersuchungen im Ausland
Artikel 19
Es kann vorkommen, dass Untersuchungen, die in der Schweiz selten durchgeführt werden, mangels Verfügbarkeit im Ausland in Auftrag gegeben werden. Bei der Auswahl des ausländischen Laboratoriums ist darauf zu achten, dass ein hoher Qualitätsstandard erfüllt ist (Abs. 1). Das Bundesamt muss regelmässig über solche Aufträge im Ausland informiert werden (Abs. 2).
Auftraggeberin oder Auftraggeber im Sinne dieses Artikels sind Ärztinnen und Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung oder zur Berufsausübung unter Aufsicht befugt sind und bewilligte Laboratorien.
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