Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten

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Buchstabe d und e (anonymisiertes und verschlüsseltes biologisches Material und Personendaten)

KMH, SAMW und SWTR würden in Anlehnung an eine entsprechende Empfehlung des Europarates die Begriffe "irreversibel anonymisiert" und "reversibel anonymisiert" vorziehen. EDB und sdi schlagen demgegenüber die Verwendung der Begriffe "anonymisiert", "pseudonymisiert" und "identifiziert" vor. EDB und EBF fordern Auflagen für eine genügend sichere Verschlüsselung. SAMW, SWTR und UniZH fordern um der grösseren Klarheit willen zusätzlich eine Definition des Begriffs "anonym".

Buchstabe g (Biobank)

15 Vernehmlassungsteilnehmende32 möchten die Definition von "Biobank" um die entsprechenden Personendaten ergänzen. Nach Grüne, Appell, Biobank, EvB, IBCSG, KMH, K-Reg, Onco, SAKK und uw sollen alle Sammlungen als Biobank bezeichnet werden, auch solche im Rahmen eines Forschungsprojekts. Demgegenüber fordern SVP, economie, SVDI und VFfL, Sammlungen mit anonymisiertem Material aus der Begriffsbestimmung herauszunehmen; H+ und Insel wollen eine Einschränkung auf umfangreiche Biobanken.

Artikel 4 Auswahl der Personen

BS, KHM, SAMW, SGCI, SWTR, UniBS_M und UniNE_IDS schlagen vor, den Artikel in das Kapitel 2 zu transferieren und zusätzlich das Subsidiaritätsprinzip einzuführen, d.h. neben den allgemeinen Ein- und Ausschlusskriterien sowie Grundsätzen zur Rekrutierung soll auf die Subsidiarität verwiesen werden.

SP und DVSP möchten, dass Frauen und Männer angemessen in einem Forschungsprojekt vertreten sind und avanti betont, insbesondere behinderte Frauen dürfen nicht aus der Forschung ausgeschlossen werden.

Neu: Einführung eines Grundsatzartikels

FMH, SAMW und SWTR wollen einen Grundsatzartikel mit folgenden Normen verankern: 1. Forschung orientiert sich an den international gültigen Normen und Richtlinien. 2. Das Risiko-Nutzenverhältnis muss ausgewogen sein. 3. Die Risiken müssen so klein wie möglich gehalten werden. 4. Bei Forschung ohne direkten Nutzen muss ein potenzieller Nutzen für die Bevölkerung vorhanden sein. 5. Forschung ist nur zulässig, wenn eine Ethikkommission sie geprüft hat.

6. Jede Forschung muss wissenschaftlich gerechtfertigt sein und den Qualitätsansprüchen genügen. 7. Forschung darf nur nach hinreichender Aufklärung durchgeführt werden.

SP plädiert für die Einführung eines generellen Subsidiaritätsprinzips, d.h. dass Forschung am Menschen nur durchgeführt werden darf, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht auf anderem Wege (z.B. mittels Tierversuchen) erlangt werden können.

Artikel 5 Qualitätsanforderungen

Absatz 1

Buchstabe a und b

6 Vernehmlassungsteilnehmende meinen, die Ethikkommissionen seien nicht in der Lage, die Qualität der Forschung zu prüfen33. Die Ethikkommissionen können lediglich die Wissenschaftlichkeit beurteilen, d.h. die Forschungsprotokolle und die Relevanz der Fragestellung sowie die Übereinstimmung mit internationalen Normen prüfen. 4 Vernehmlassungsteilnehmende34 befürchten, dass durch diesen Artikel unter dem Vorwand der Qualitätsanforderungen wissenschaftliche Dogmen nicht mehr hinterfragt werden können, was die Forschungsfreiheit massiv einschränke.

32 AG, BS, TG, ZH, EDB, EKBB, Gen, KAV, KHM, NEK, SAMW, SGCI, SWTR, UniBS_M, UniGE.

33 H+, IBCSG, Insel, KHM, KrebsL, SNF.

34 Biobank, KrebsL, SAKK, VFfL.