Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
SGCI, sgv_usam, SLSA und sulm wollen diesen Artikel ersatzlos streichen, da die Qualität der Forschung durch internationale Richtlinien sichergestellt sei. IBCS hegt Bedenken, dass die akademische Forschung unter zu hohen Qualitätsstandards leiden könne, da Qualität Geld koste.
ffg befürchtet, dass die Forschungsmethoden der Komplementärmedizin nicht mit den schulmedizinischen Qualitätsstandards vereinbar seien, was zur Diskriminierung der Komplementärmedizin führe.
Buchstabe c
KHM und mg wünschen, dass die Arztpraxen als Versuchsorte in der Verordnung explizit genannt werden. SAKK meint, die Qualitätsanforderung "betriebliche und fachliche Voraussetzungen" müsse näher erläutert werden.
Absatz 2
inter, KrebsL, SVDI, VFfL und mg wünschen, dass die Regeln der "Good Clinical Practice" (ICH-GCP-Richtlinien) explizit erwähnt werden. Die im Gesetz gewählte Formulierung Regeln der "Guten Praxis" sei zu wenig konkret. SAKK macht darauf aufmerksam, dass die ICH-GCP-Richtlinien nur für einen kleinen Teil der klinischen Forschung ausgearbeitet wurden und es zu vermeiden sei, diese Richtlinien in Zukunft für jegliche Forschung als anwendbar zu erklären.
Artikel 6 Datenschutz
Absatz 1
avanti, DSB, EDB, sdi und UniNE_IDS monieren, dass "Vertraulichkeit" und der Verweis auf das Datenschutzgesetz nicht ausreiche, um den Datenschutz sicher zu stellen. Sie fordern die Schaffung eines spezifischen Forschungsgeheimnisses im Gesetz.
Absatz 2
13 Vernehmlassungsteilnehmende35 weisen darauf hin, dass das Recht auf Einsichtnahme nicht bei vollständig anonymisiertem Material und Daten gelten könne und verlangen deshalb das Streichen des Ausdruck "in jedem Fall" und "alle" (Neu: "Die betroffene Person hat das Recht, in die über sie gesammelten Personendaten Einsicht zu nehmen").
Absatz 3
9 Vernehmlassungsteilnehmende36 machen darauf aufmerksam, dass der Bund keine Datenschutzkompetenz über die Kantone hat, und somit der Verweis auf das Datenschutzgesetz zu streichen ist. Für die Kantone gelten die jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen. Wenn diese Bestimmung nicht geändert wird, würden die Kantone das Bundesgesetz vollziehen, was nicht möglich ist, oder aber die Aufsichtskompetenz müsste von den Kantonen auf die eidgenössischen Datenschutzbeauftragten übertragen werden. Darüber hinaus müsste das Bundesgesetz und kantonale Gesetze gleichzeitig angewendet werden, wenn die Versuchsperson gleichzeitig Patient bzw. Patientin ist und damit auch die kantonalen Gesundheitsgesetze zur Anwendung kommen.
Artikel 7 Unentgeltlichkeit
Einige Vernehmlassungsteilenehmende kritisieren, dass der Unterschied zwischen Entgelt und Entschädigung unverständlich sei. Es wäre begrüssenswert, wenn eine klarere Formulierung gewählt werden würde. UniNE_IDS macht den Vorschlag, die Entschädigung der Versuchspersonen von der Unentgeltlichkeit zu trennen und in zwei separaten Artikeln zu regeln.
35 BS, EKBB, H+, inter, KHM, MEKKW, NEK, SAMW, SVDI, SWTR, UniBS_M, Unispital_BS, uw.
36 TG, ZH, DSB, EDB, H+, KAV, sdi, UniBS_M, Unispital_BS.