Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten

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Absatz 1 in Kombination mit Absatz 2-5

Biobank, Onco und SAKK würden die Formulierung der Biomedizinkonvention vorziehen, d.h. "es darf kein finanzieller Gewinn erzielt werden".

Einige Vernehmlassungsteilnehmende37 finden die Formulierung missverständlich. Es werde nicht klar, ob unter das Unentgeltlichkeitsprinzip auch der Handel mit Produkten falle, die aus biologischem Material gewonnen wurden. Alle betonen hingegen, dass sie das Handelsverbot mit Organen, Geweben und Zellen unterstützen. Es wird z.B. folgender Formulierungsvorschlag gemacht: "Der menschliche Körper oder Teile davon dürfen zu Forschungszwecken nicht gegen Entgelt veräussert oder erworben werden. Das betrifft nicht den Handel mit Produkten, die aus Zellen, Organen oder anderen Körperbestandteilen gewonnen werden".

Absatz 2

BS, FSP, KrebsL, UniLau und UniZH erachten die Regelung als zu starr, weil man nicht immer vorhersagen könne, ob es sich um eine Studie mit direktem Nutzen handle oder nicht. Zudem sei die Begleitforschung (z.B. Methadonprogramm) auf die finanzielle Entschädigung von Versuchspersonen angewiesen. Deshalb sollen die Ethikkommissionen die Befugnis haben, Studien mit direktem Nutzen ausnahmsweise vom Entgelt-Verbot auszunehmen. TI und patCH finden die Regelung ausgewogen und flexibel.

Absatz 3

SAKK, VFfL und mg beurteilen die Formulierung als zu absolut. Die Vergütung der Pflege und Behandlung der kranken Versuchsperson muss möglich bleiben.

2. Kapitel: Forschung mit Personen im Allgemeinen

Artikel 8 Einwilligung nach Aufklärung38

Absatz 1

SNF und WEG sind gegen eine obligatorische schriftliche Einwilligung, da in Ausnahmefällen aus gesundheitlichen Gründen keine schriftliche Einwilligung möglich sei. Es bedürfe eines Hinweises auf solche begründeten Ausnahmen.

Grüne, Appell, EDB, EvB und UniGE_M vermissen die Erwähnung der Freiwilligkeit der Einwilligung ("consentement libre et éclaireé").

Häufig wird kritisiert, dass die Formulierung "hinreichende Aufklärung" zu wenig konkret sei39. Einige dieser Vernehmlassungsteilnehmenden möchten eine "umfassende Aufklärung" verankern, andere wiederum plädieren für das Streichen des Wortes "hinreichend", da es überflüssig sei (vgl. auch Art. 38 Einwilligung nach Aufklärung, S. 33).

Absatz 2

Da die Aufklärung häufig zu detailliert erfolge, soll die Formulierung "von zumutbarem Umfang" oder "geeignet" gewählt werden (KHM, KrebsL, Onco, SAKK, SAMW, SWTR).

UniNE_IDS ist der Ansicht, der Artikel sei insgesamt nicht ausführlich genug.

Buchstabe d

BS, H+, UniBS_M und Unispital_BS vermissen, dass nicht über die gesundheitlichen Komplikationen aufgeklärt werden muss.

Buchstabe e

37 NW, ZH, CVP, SVP, economie, inter, K-Reg, Onco, SGCI, SPO, SVDI, UniBE, VFfL.

38 Alle Stellungnahmen in denen Kommentare zu Artikel 8 gemacht wurden, die sich aber auf die Einwilligung nach Aufklärung bei der Entnahme von biologischem Material beziehen, werden an dieser Stelle nicht erwähnt, sondern bei Artikel 38, S.33.

39 SP, economie, EFS, inter, patCH, SGCI, SVDI, UniLau.