Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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Einige vermissen das Recht auf Verweigerung und Widerruf der Einwilligung und wollen diese Rechte explizit erwähnt haben (NE, Grüne, Appell, EDB, EvB, UniLau, UniNE_IDS, uw).
Da Versuchspersonen nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten haben (insbesondere die Pflicht sich an die Vorgaben des Projekts zu halten) müssen auch die Pflichten erwähnt werden (BS, KHM, SAKK, SAMW, SWTR, UniBS_M).
Absatz 3
Grüne, Appell und EvB finden die "Kann-Bestimmung" zu weich und fordern eine "Muss-Bestimmung".
Artikel 9 Verweigerung der Einwilligung
Die meisten Stellungnahmen, die sich zu diesem Artikel äussern, schlagen vor, das Wort "Behandlung" durch "Betreuung" zu ersetzen. Dies sei zum einen ein umfassenderer Begriff; zum anderen führe die Nichtteilnahme an einer Studie (z.B. Krebsstudie) zu einer faktischen Benachteiligung, wenn es keine Standardbehandlung gibt40.
Ebenfalls oft wird vorgeschlagen "Verweigerung" mit der positiveren Formulierung "Ablehnung" zu ersetzen41.
Artikel 10 Unvollständige oder irreführende Aufklärung
Absatz 1
Sehr viele Vernehmlassungsteilnehmende42 sind der Ansicht, dass eine "irreführende Aufklärung" in keinem Fall ethisch vertretbar ist und fordern das ersatzlose Streichen des Worts "irreführend". Die Mehrheit anerkennt, dass es bei sozialwissenschaftlicher oder psychologischer Forschung Fragestellungen gibt, bei denen eine unvollständige Aufklärung notwendig ist, weshalb die Formulierung "unvollständige Aufklärung" beibehalten werden kann, sofern sie nur in Ausnahmefällen angewendet wird. Einige Vernehmlassungsteilnehmende weisen darauf hin, es müsse aus dem Artikel hervorgehen, dass eine unvollständige Aufklärung in der biomedizinischen Forschung und bei kranken Versuchspersonen nicht erlaubt ist. Sobald die physische Integrität von Versuchspersonen verletzt werden könne, ist eine unvollständige Aufklärung grundsätzlich zu verbieten.
Einige schlagen vor, eine unvollständige Aufklärung nur zu erlauben, wenn die Ethikkommission dies vorgängig geprüft hat, und wenn die Versuchspersonen vor Beginn des Forschungsprojekts über die Unvollständigkeit der Aufklärung informiert worden sind.
Für viele ist nicht klar, ob Buchstabe a - c kumulativ erfüllt sein müssen, oder ob ein Kriterium ausreicht. Es wird deshalb eine sprachliche Präzisierung gefordert.
Absatz 2
Grüne, Appell und EvB finden die "Kann-Formulierung" zu schwach, denn die "betroffene Person muss im Anschluss an die nachträgliche vollständige Aufklärung in die Verwendung ihres biologischen Materials einwilligen".
Absatz 3
Grüne, Appell, EFS, EvB und sek fordern eine restriktivere Regelung. Biologisches Material und Daten sollen im Falle einer nachträglichen Verweigerung umgehend vernichtet werden. Biobank hingegen möchte, dass auch bei der Verweigerung die bereits erhobenen Daten für das laufende Projekt weiterverwendet werden dürfen.
40 BS, KHM, patCH, SAMW, SWTR, UniBS_M.
41 BS, EKBB, H+, KHM, SAMW, SGCI, SWTR, UniBS_M, Unispital_BS.
42 AG, BE, BS, GE, GL, GR, NE, OW, SG, SH, SO, TG, ZG, ZH, CVP, EDU, SP, AGEK, alliance, anthro, Dialog, DVSP, EBF, economie, EDB, EKBB, ffg, fisio, FMH, FSP, Gen, H+, HLI, inter, JzL, KAV, KEK, KHM, KrebsL, MEKKW, NEK, patCH, SAMW, SBAP, SBK, SGBE, SGCI, sgv_usam, SKB, SLSA, SNF, SPO, sulm, SVDI, SWTR, UniBE_kikom, UniBS_M, UniGE_M, UniLau, Unispital_BS, UniZH, USKA, VFfL, VFG, VKAS.