Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 49 Seiten
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dern Gefährdungshaftungen üblich sind (z.B. Strahlenschutz). BE empfindet eine Frist von 3 bzw. 30 Jahren als gerechtfertigt. EDU, Grüne, Appell, EvB und uw sprechen sich dafür aus, dass gar keine Verjährung eintreten solle, damit allfällige Spätfolgen in jedem Falle entschädigt werden müssen. economie und inter begrüssen hingegen, dass implizit die ordentlichen Verjährungsfristen von einem bzw. zehn Jahren gemäss Obligationenrecht und Verantwortlichkeitsgesetz gelten.
Falls den Ethikkommissionen wirklich ein Aufsichtsrecht zukommt - so H+ und Insel - müssten sie auch bezüglich der Haftung in die Pflicht genommen werden. Für SO, UniLau und VKS sollen die Ethikkommissionen (oder der Staat) nur dann haftpflichtig sein, wenn ihnen grobe Fehler bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nachgewiesen werden können.
NEK legt Wert darauf, dass der Zugang zur Haftung für den Geschädigten klar und verständlich sein müsse, auch wenn verschiedene Parteien involviert seien. Für SAMW und SWTR ist zentral, dass die betroffene Person vollumfänglich entschädigt wird.
SNF fordert den Ausschluss von Klinischen Studien der Phase I, da diese jeweils bis zur Toxizität geführt würden.
Absatz 1
17 Vernehmlassungsteilnehmende48 monieren, es sei unklar, wer konkret haftbar sei. 14 davon49 sprechen sich dafür aus, anstelle von "wer" den "Sponsor" zu nennen.
Absatz 2
NW schlägt vor, den Hinweis auf das kantonale Recht zu streichen, da sich die Haftung nach schweizweiten Regeln richten müsse.
Artikel 16 Sicherstellung
Absatz 1
economie und SVV begrüssen explizit, dass nur in den vom Bundesrat bezeichneten Forschungsprojekten eine Sicherstellungspflicht vorgesehen ist. economie schlägt dabei vor, die Pflicht vom Gefährdungspotenzial des Forschungsprojekts abhängig zu machen und SVV möchte die entsprechenden Forschungsprojekte bereits auf Gesetzesstufe genannt wissen.
inter, SVDI und SGCI begrüssen zwar, dass keine Sicherstellungspflicht eingeführt wurde, erachten den Schutz der Personen aber mit der "Kann-Formulierung" als zu gering. Sie schlagen daher vor, die Haftung für Forschungsprojekte mit Personen durch Versicherung oder in anderer geeigneter Form sicherzustellen und dass der oder die für das Forschungsprojekt Verantwortliche die Haftung für jene Schäden sicherzustellen hat, die von der Versicherung nur teilweise gedeckt werden. 21 weitere Vernehmlassungsteilnehmende50 sprechen sich dafür aus, dass grundsätzlich eine Sicherstellungspflicht bestehen solle, die nur in den vom Bundesrat bezeichneten Ausnahmefällen nicht zur Anwendung komme.
IBCSG, KrebsL und Onco verlangen, auf die Sicherstellungspflicht im Rahmen der akademischen Forschung gänzlich zu verzichten. Auch SGP will auf die Sicherstellungspflicht verzichten, wenn die Teilnahme an einem Forschungsprojekt gegenüber der medizinischen Behandlung ausserhalb der Forschung kein erhöhtes Risiko mit sich bringt. KHM und SAKK schlagen eine Bundeshaftung vor, damit die unabhängige Forschung für die Gesellschaft langfristig gesichert werden könne. Auch FMH kann sich für einzelne Forschungsprojekte, die für die Gesundheitsversorgung
48 BS, NE, TG, TI, ZH, SVP, EKBB, FSP, H+, KDIPS, KEK, MEKKW, SBVPP, SVDI, SVV, UniBS_M, Unispital_BS.
49 BS, NE, TG, TI, ZH, SVP, AGEK, EKBB, H+, KEK, SVDI, SVV, UniBS_M, Unispital_BS.
50 AR, BE, TI, CVP, SP, AGEK, ASPDV, DVSP, FGR, FMH, KEK, MEKKW, mente, NEK, SAMW, SBK, SPO, SWTR, UniBS_M, UniSpital_BS, UniGE.