Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht
menhang mit einer ärztlichen Behandlung, ist die Aufbewahrungsdauer oftmals auf 10, allenfalls 20 Jahre begrenzt. In Biobanken kann sie kürzer, aber auch – in Abhängigkeit vom Forschungsinteresse – sehr viel länger sein.
- die Organisation der Biobank festlegen und insbesondere die Verantwortlichkeiten be-
zeichnen (Bst. c). So muss z.B. festgelegt werden, wie die Aufsicht und Kontrolle über die Biobank organisiert sowie die Einhaltung des Qualitätsmanagements sichergestellt werden sollen.
- die Bedingungen für die Weitergabe von Proben an Dritte festlegen, bevor die Biobank in
Betrieb genommen wird (Bst. d). Biobanken als Mittel zur Realisierung von Forschungsprojekten werden von verschiedenen Forschenden bezüglich der Herausgabe von biologischen Materialien und Daten angegangen. Zur Verhinderung missbräuchlicher Verwendungen, zur Nachverfolgbarkeit und zur Kontrolle über die «Ausgänge» von biologischen Materialien und Personendaten ist festzuhalten, unter welchen Voraussetzungen die Weitergabe erfolgt und in welcher Form sie dokumentiert wird. Geregelt werden müssen auch die Kosten, die bei der Weitergabe von Materialien an Dritte anfallen.
- darlegen, wie die Einhaltung des Datenschutzes gewährleistet wird (Bst. e). Damit die
Privatsphäre der betroffenen Personen geschützt ist, müssen die biologischen Materialien und Personendaten durch geeignete Massnahmen insbesondere vor missbräuchlichen Zugriffen geschützt werden.
2.4.4.3 Betrieb einer Biobank von bedeutendem Umfang (Art. 49)
Im Interesse der Transparenz und als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung durch eine Ethikkommission (Art. 57) verlangt diese Bestimmung, dass die in Artikel 48 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für den Betrieb einer Biobank in einem öffentlich zugänglichen Reglement («policy») festzuhalten sind. Wie Artikel 48 Absatz 2 zeigt, weist die Nutzungsordnung Angaben zu unterschiedlichen Aspekten auf, die sowohl die Interessen der betroffenen Personen wie auch der Forschenden betreffen.
2.5 5. Kapitel: Forschung an verstorbenen Personen
2.5.1 Einwilligung (Art. 50)
Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts (vgl. Ziff. 1.4.2.1) kann der Einzelne zu Lebzeiten über seinen toten Körper verfügen bzw. Anordnungen hinterlassen. Voraussetzung für die Forschung an Verstorbenen ist daher, dass eine rechtsgültige Einwilligung vorliegt (Abs. 1). Es bedarf einer expliziten, die Forschung betreffende Einwilligung; andere Einwilligungserklärungen, wie die zu einer Organtransplantation, umfassen die Forschung nicht. Allerdings ist eine Einwilligung zur Verwendung des Leichnams zu Forschungszwecken ausreichend, sie muss sich nicht auf ein konkretes Forschungsprojekt beziehen. Dies aus dem Grund, dass beim Verfassen eines allfälligen Vermächtnisses ein konkretes Projekt noch unbekannt ist bzw. sein kann (zur wissenschaftlichen Relevanz dieser Forschung vgl. Ziff. 1.3.4).
Absatz 2 regelt jene Fälle, in denen sich die verstorbene Person zu Lebzeiten nicht über die Verwendung ihres dereinst toten Körpers zu Forschungszwecken geäussert hat. In solchen Situationen können die nächsten Angehörigen angefragt werden, ob sie in die Verwendung des Leichnams für die Forschung einwilligen. Anstelle der nächsten Angehörigen kann die