Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht

verstorbene Person zu Lebzeiten eine Vertrauensperson bezeichnen, wobei die Entscheidungsbefugnis der Vertrauensperson nachweisbar sein muss. Bei der Wahrnehmung dieses subsidiären Entscheidungsrechts müssen sowohl die nächsten Angehörigen als auch die Vertrauensperson den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person beachten. Grundsätzlich hat der Wille der verstorbenen Person Vorrang. Wenn keine Einwilligung vorliegt, ist die Forschung an verstorbenen Personen generell unzulässig (vgl. Ziff. 1.4.3.2).

Da der vorliegende Gesetzesentwurf – wie das Transplantationsgesetz – dem Modell der «erweiterten Zustimmung»174 folgt, verweist Absatz 3 im Hinblick auf das entsprechende Einwilligungsverfahren auf Artikel 8 des Transplantationsgesetzes. Für die Umschreibung der nächsten Angehörigen sind die Bestimmungen der entsprechenden Verordnung zum Transplantationsgesetz zu beachten.

2.5.2 Weitere Voraussetzungen (Art. 51)

Neben dem Erfordernis der Einwilligung (Art. 50) muss der Tod festgestellt worden sein (Abs. 1). Für die konventionelle Feststellung des Todes muss mindestens ein sicheres Todeszeichen vorhanden sein. Dazu gehören Totenstarre, Totenflecken und Fäulnis. Unsichere Todeszeichen, wie Atem- und Kreislaufstillstand, lichtstarre Pupillen, Muskelerschlaffung, Auskühlung, Vertrocknung und fehlende zentrale Reflexe genügen nicht, um den Tod festzustellen. Bei Verstorbenen, deren physiologische Funktionen durch künstliche Beatmung und medikamentöse Behandlung aufrechterhalten wird, muss der Tod gemäss Transplantationsgesetz festgestellt worden sein. Es legt das Todeskriterium im Hinblick auf Organtransplantationen in Artikel 9 Absatz 1 wie folgt fest: Der Mensch ist dann tot, «wenn die Funktionen seines Gehirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind». Das zum Transplantationsgesetz erarbeitete Ausführungsrecht, zu dem kürzlich ein Anhörungsverfahren durchgeführt wurde, verweist zum Verfahren zur Feststellung des Todes auf die betreffenden Richtlinien der SAMW.

Absatz 2 regelt die Forschung an verstorbenen Personen, deren physiologische Funktionen durch künstliche Beatmung und medikamentöse Behandlung aufrecht erhalten werden. Diese ist aufgrund der grösseren Belastungen für die nächsten Angehörigen und für das Pflegepersonal nur gerechtfertigt, wenn gleichwertige wissenschaftliche Erkenntnisse nicht an verstorbenen Personen gewonnen werden können, die nicht künstlich beatmet werden. Der Bundesrat kann weitere Bedingungen für diese Forschung festlegen wie z.B. eine zeitliche Befristung von bestimmten Handlungen im Rahmen solcher Forschungsprojekte, oder Auflagen für die Forschung, wenn die verstorbene Person für eine Organspende vorgesehen ist, damit die Chancen für eine erfolgreiche Organtransplantation nicht verkleinert werden.

Um Interessenkonflikte zu vermeiden, darf die Ärztin bzw. der Arzt, die bzw. der den Tod feststellt, nicht am Forschungsprojekt nach Absatz 2 beteiligt sein. Aus dem gleichen Grund darf die Person, die den Tod feststellt, keine Weisungsbefugnis gegenüber den Personen haben, die am Forschungsprojekt teilnehmen (Abs. 3).

174 Art. 8 des Transplantationsgesetzes hält die Lösung der «erweiterten Einwilligung» fest, das heisst, dass Organe, Gewebe und Zellen dann entnommen werden können, wenn die Person zu ihren Lebzeiten eingewilligt hat oder aber wenn deren Angehörige einwilligen, sofern sich die Person vor ihrem Tod nicht geäussert hat.