Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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Die betroffene Frau muss gemäss Absatz 2 über Art, Zweck, Dauer und Verlauf des Forschungsprojekts (Bst. a), über die Massnahmen zum Schutz der erhobenen Personendaten (Bst. b) sowie über ihre Rechte176 (Bst. c) aufgeklärt werden. Nicht notwendig ist hingegen die Aufklärung über voraussehbare Risiken und Belastungen durch die Teilnahme an einem Forschungsprojekt, da über die mit dem Schwangerschaftsabbruch verbundenen Risiken und Belastungen bereits im Zusammenhang mit der medizinischen Beratung informiert wird und durch die Teilnahme am Forschungsprojekt als solchem in diesem Fall keine zusätzlichen Risiken und Belastungen generiert werden.

Gemäss Absatz 3 kann der Bundesrat weitere Aufklärungsinhalte festlegen.

2.6.2 Weitere Voraussetzungen (Art. 54)

Gemäss Absatz 1 darf eine schwangere Frau erst angefragt werden, ob sie ihren Fötus für ein Forschungsprojekt zur Verfügung stellt, nachdem ihr Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch feststeht. Damit soll sichergestellt werden, dass sie ihren Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch ohne Einflussnahme fällen kann. Eine allfällige Verwendung des abgetriebenen Fötus zu Forschungszwecken – unabhängig von der Hochrangigkeit der Forschungsziele

– darf eine schwangere Frau nicht zu einer Abtreibung veranlassen.

Indem Zeitpunkt und Methode eines Schwangerschaftsabbruchs unabhängig vom Forschungsprojekt gewählt werden müssen (Abs. 2), soll gewährleistet werden, dass bei deren Wahl einzig das Wohl der schwangeren Frau berücksichtigt werden darf. Eine allfällige Verwendung des abgetriebenen Fötus zu Forschungszwecken darf weder den Zeitpunkt noch die Methode (instrumentell oder pharmakologisch) des Schwangerschaftsabbruchs beeinflussen. Im Übrigen sind die strafrechtlichen Schranken zum Schwangerschaftsabbruch zu beachten (Art. 120 StGB).

Nach Absatz 3 dürfen Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten für ein Forschungsprojekt verwendet werden, wenn der Tod festgestellt worden ist. Anders als bei geborenen Menschen kann bei Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten der Hirntod nicht als Todeskriterium herangezogen werden. Als Todeskriterien, die kumulativ vorliegen müssen, werden heute genannt: fehlender Herzschlag und fehlende Pulsation der Nabelschnur, fehlende Atmung und fehlende Bewegung. Damit soll verhindert werden, dass die Forschenden lebensverlängernde Massnahmen ergreifen, um den Fötus als Forschungsobjekt zu erhalten.

Um Interessenskonflikte zu vermeiden, schreibt Absatz 4 vor, dass Personen, die ein Forschungsprojekt nach diesem Kapitel durchführen, beim Schwangerschaftsabbruch nicht mitwirken und gegenüber den daran beteiligten Personen keine Weisungsbefugnis haben dürfen.

2.6.3 Weiterverwendung (Art. 55)

Die Weiterverwendung von Föten für künftige, noch nicht bekannte Forschungsprojekte richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen zur Weiterverwendung von biologischem Material gemäss Artikel 41 bis 43. Wenn der Fötus anonymisiert wird und keine Verbindung zu der Frau, von der er stammt, hergestellt werden kann, genügt es für die Weiterverwendung,

176 Zum Beispiel über das Recht nicht einzuwilligen, ohne Nachteile befürchten zu müssen; das Widerrufs- und Rückzugsrecht; das Recht Fragen zu stellen (Informationsrecht) und das Recht auf Nicht-Wissen.