Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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2.5.3 Forschung im Rahmen einer Obduktion (Art. 52)

Aus ethischer Sicht ist der Grad der Zerstörung des toten Körpers relevant (vgl. Ziff 1.4.3.2). Aus diesem Grund wird für die Forschung im Rahmen einer Obduktion, die mit einem massiven Eingriff in den Leichnam einhergeht, eine gewisse Erleichterung im Hinblick auf die Entnahme einer geringfügigen Menge von Materialien vorgesehen. Wird im Rahmen einer Obduktion biologisches Material der oder des Verstorbenen zu Forschungszwecken entnommen, kann auf eine explizite Einwilligung verzichtet werden, wenn das biologische Material anonymisiert wird. Durch die Anonymisierung sind die Persönlichkeitsrechte, insbesondere die Privatsphäre, der nächsten Angehörigen weitestgehend geschützt. Zudem müssen folgende zwei Kriterien erfüllt sein:

- Durch die Obduktion wird bereits massiv in die Unversehrtheit der Körperhülle und der

Organe eingegriffen. Bei der dabei erfolgenden Entnahme von Materialien zu Forschungszwecken darf der Körper des Leichnams nicht zusätzlich zerstört werden, d.h. es darf nur eine geringfügige Menge von biologischem Material zu Forschungszwecken entnommen werden (Bst. a). Sofern keine zusätzliche Verletzung des Körpers stattfindet (z.B. bei der Entnahme von Gewebe- oder Blutproben), kann davon ausgegangen werden, dass das Totensorgerecht der nächsten Angehörigen nicht verletzt wird175. Wenn im Rahmen einer Obduktion z.B. makroskopische Gewebeteile oder ganze Organe für die Forschung entnommen werden, findet ein zusätzlicher Eingriff in den Körper des Leichnams statt. In diesem Fall muss eine rechtsgültige Einwilligung vorliegen.

- Die verstorbene Person hat zu Lebzeiten die Zurverfügungstellung des dereinst toten Kör-

pers zu Forschungszwecken bzw. eine Obduktion nicht ausdrücklich untersagt (Bst. b). Zwar gibt es Fälle, in denen aufgrund einer behördlichen Anweisung auch gegen den zu Lebzeiten geäusserten Willen eine Obduktion durchgeführt wird (z.B. unnatürliche Todesumstände). Diese Nichtberücksichtigung des Willens darf aber nicht so weit gehen, dass auch Forschung nach Artikel 52 unter solche Situationen subsumiert werden könnte.

2.6 6. Kapitel: Forschung an Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie an Totgeburten

Die folgenden Ausführungen gelten nicht nur für Föten, sondern sinngemäss auch für Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten. Letztere werden jedoch zu Gunsten der Lesbarkeit nicht jedes Mal explizit genannt.

2.6.1 Einwilligung nach Aufklärung (Art. 53)

Ein Forschungsprojekt an Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen und Spontanaborten sowie an Totgeburten darf gemäss Absatz 1 nur durchgeführt werden darf, wenn die betroffene Frau nach hinreichender Aufklärung schriftlich eingewilligt hat. Die gemeinsame Einwilligung des betroffenen Paares in das Forschungsprojekt ist nicht erforderlich, ausser die Frau ist verheiratet. In diesem Fall muss ihr Ehemann ebenfalls einwilligen. Vor der Einwilligung muss eine angemessene Bedenkfrist eingeräumt werden.

175 Vgl. Pluisch F und Heifer U, Die rechtliche Zulässigkeit von Leichenversuchen, in: NJW 1994, (37), S. 2377-2440.