Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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bank betrieben werden kann. Die Voten der Ethikkommissionen stellen somit eine behördliche Anordnung dar, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis (i.c. die Zulässigkeit der Durchführung eines Forschungsprojekts bzw. der Betriebsaufnahme einer Biobank) in einseitiger und verbindlicher Weise geregelt wird und die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt. Sie erfüllen demzufolge sämtliche Voraussetzungen einer Verfügung (vgl. Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz181). Absatz 1, wonach die Entscheide der Ethikkommission in Form einer Verfügung ergehen, ist deshalb bloss deklaratorischer Natur und soll die Differenzen bzw. Unsicherheiten der aktuellen Praxis verhindern182. Ebenso entspricht es anerkannter Lehre und Praxis, Verfügungen angemessen zu begründen. Diese Begründungspflicht umfasst insbesondere die Angabe der massgebenden Gründe für ablehnende Beurteilungen und die Anordnung von Auflagen (vgl. Art. 35 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Kantonsvariante:

Die Entscheide der Ethikkommissionen können auf dem üblichen, durch das kantonale Verfahrensrecht vorgegebenen Rechtsmittelweg und in der Folge mit Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden (Abs. 2)183. Es wird darauf verzichtet, eine spezifische Beschwerdeinstanz für Entscheide der Ethikkommissionen zu schaffen, da die Zahl der Beschwerden aller Voraussicht nach sehr gering bleiben wird. Im Übrigen zeigen die bisherigen Erfahrungen, dass überwiegend formelle Aspekte mittels Beschwerde gerügt, inhaltliche Aspekte dagegen nicht im Rahmen einer Beschwerde in Frage gestellt werden. Die Bedenken, dass die ordentlichen Rechtsmittelinstanzen für allfällige inhaltliche Überprüfungen nicht über die notwendige Fachkenntnis verfügen, erscheinen zudem in zweierlei Hinsicht unbegründet: Einerseits kann die Rechtsmittelinstanz, sofern sie nicht über die notwendigen Kenntnisse verfügt, entsprechendes Expertenwissen beiziehen; andererseits entspricht es der Praxis, dass sich Rechtsmittelinstanzen in Sachfragen eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, da die verfügenden Behörden in aller Regel über genauere Fachkenntnisse im betreffenden Entscheidbereich verfügen.

Im Interesse einer landesweiten Einheitlichkeit der richterlichen Praxis soll es dem Bundesamt für Gesundheit möglich sein, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben184. Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn es sich um so genannte «leading cases» handelt.

Bundesvariante:

Gegen Entscheide der Ethikkommissionen können die üblichen Rechtsmittel (Verwaltungsbeschwerde nach Art. 44 Verwaltungsverfahrensgesetz) des Bundesverwaltungsrechts ergriffen werden (Abs. 2). Mit Inkraftsetzung der neuen Gerichtsorganisation auf Bundesebene bildet das Bundesverwaltungsgericht die erste Beschwerdeinstanz185. Der Entscheid des Bundes-

181 SR 172.021.

182 Zumindest für den bundesrechtlich geregelten Heilmittel-, Strahlenschutz- und Transplantationsbereich ist bereits heute davon auszugehen, dass die Voten der Ethikkommissionen materiell als Verfügung einzuschätzen sind.

183 Dies ist in den kantonalen Gesetzgebungen teilweise bereits heute vorgesehen (z.B. in Art. 22 der Forschungsverordnung des Kantons Bern in der Fassung vom 28. Mai 2003).

184 Die Beschwerdebefugnis eines Bundesamtes bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 103 Bst. b des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG; SR 173.110); diese Bestimmung wird voraussichtlich 2007 durch Art. 89 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; BBl 2005 4045) ersetzt.

185 Vgl. Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VVG; BBl 2005 4093). Das VVG wird voraussichtlich 2007 in Kraft treten.