Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 115Fedlex · Erläuternder Bericht
für die korrekte Durchführung ihres Forschungsprojekts bzw. den vorschriftsgemässen Betrieb ihrer Biobank. Sie haben auch für allfällige Unregelmässigkeiten einzustehen. Die Ethikkommissionen können – wie andere Behördenstellen – im Rahmen der Staatshaftungsgesetzgebungen belangt werden, falls sie ihre Überprüfungs- und Aufsichtsfunktion nicht korrekt wahrgenommen haben; die Verantwortlichkeit der einzelnen Mitglieder richtet sich nach dem jeweiligen Dienst- bzw. Personalrecht.
2.8.2 Unabhängigkeit (Art. 67)
Absatz 1 legt fest, dass die Ethikkommissionen ihre Entscheide in voller Unabhängigkeit treffen können, insbesondere keine Weisungen der jeweiligen Aufsichtsbehörde nach Artikel 69 entgegennehmen müssen.
Im Interesse der Transparenz und mit Blick auf die Ausstandsregeln verpflichtet Absatz 2 die Mitglieder der Ethikkommissionen, ihre Interessenbindungen (z.B. Funktionen in Spitälern und anderen Forschungsinstitutionen, Zugehörigkeiten zu Forschungsförderungsinstitutionen und wirtschaftlichen Unternehmen) offen zu legen. Jede Ethikkommission hat hierüber ein öffentlich einsehbares Verzeichnis zu führen.
Die Glaubwürdigkeit und Unvoreingenommenheit der Entscheidtätigkeit der Ethikkommissionen sind unabdingbare Voraussetzung für deren Qualität und Glaubwürdigkeit. Absatz 3 schreibt demnach vor, dass einzelne Mitglieder bei Befangenheit in den Ausstand treten.
2.8.3 Zusammensetzung (Art. 68)
Die Ethikkommissionen setzen sich aus Fachpersonen verschiedener Bereiche zusammen, müssen also interdisziplinär zusammengesetzt werden (Abs. 1). So müssen einerseits Fachpersonen aus dem Gesundheitsbereich bzw. den betreffenden Fachdisziplinen, aus denen Forschungsprojekte zu beurteilen sein werden, Einsitz in der Kommission haben. Zu nennen sind hier insbesondere Medizinerinnen und Mediziner verschiedener Fachgebiete (einschliesslich Psychiatrie), weitere Fachpersonen insbesondere aus den Bereichen klinische Psychologie, Pflege und Sozialwissenschaft sowie eine Fachperson der Biometrie. Daneben müssen Personen mit ethischer und juristischer Ausbildung in der Ethikkommission vertreten sein.
Bei der Auswahl der Mitglieder ist einerseits darauf zu achten, dass sie über die mit Blick auf die oben beschriebene Zusammensetzung der Kommission erforderlichen fachlichen Kompetenzen als auch über Erfahrungen mit Bezug auf die Forschung am Menschen verfügen (Abs. 2). Die Mitglieder sind zudem verpflichtet, an Ausbildungen und regelmässig an Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen, damit sie stets über die aktuellen Kenntnisse verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Beurteilungstätigkeit notwendig sind.
Es wird unmöglich sein, dass in der Ethikkommission das Wissen vorhanden ist, um sämtliche Aspekte von Forschungsprojekten aus allen Fachbereichen, z.B. mit eher seltenen Fragestellungen, einwandfrei beurteilen zu können. Es können sich auch Grundsatzfragen stellen, für deren Beurteilung die Einholung einer Zweitmeinung unabdingbar erscheint. In solchen Fällen ist der Beizug von externem Fachwissen, sei es von einzelnen Expertinnen und Experten oder von Gremien, zwingend (Abs. 3).