Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 117Fedlex · Erläuternder Bericht

Mitglieder auf die Beurteilung materieller Fragen konzentrieren sollen, ist es angezeigt, dass die Entgegennahme von Gesuchen, die Beantwortung von Anfragen, die Vollständigkeit bzw. die Vorprüfung der Eingaben sowie die administrativen Tätigkeiten durch ein kompetentes Sekretariat wahrgenommen werden. Dessen Besetzung mit mindestens einer wissenschaftlich bzw. akademisch ausgebildeten Person (allenfalls neben administrativen Fachpersonen) ist aufgrund dieser Aufgaben unabdingbar. Darüber hinaus liegt es in der Beurteilung der Kantone, ob das Präsidium einer Ethikkommission (teilweise) professionalisiert werden muss. Selbstverständlich ist es Sache der Kantone bzw. der Ethikkommissionen selber, die Geschäftsabläufe in einem Reglement im Einzelnen zu regeln. Absatz 4 schreibt einzig vor, dass dieses öffentlich zugänglich zu machen ist.

Bundesvariante:

Nach Absatz 1 kommt dem Bundesrat die Aufgabe zur Bezeichnung der zuständigen Ethikkommissionen und zur Wahl deren Mitglieder zu. Er nimmt hierzu Kontakt mit den jeweils betroffenen Kantonen auf und holt insbesondere deren Stellungnahme zur vorgesehenen Bildung der Regionen ein. Absatz 2 enthält hierzu (in nicht abschliessender Aufzählung) entsprechende Kriterien: So sind namentlich die voraussichtliche Geschäftslast und die Sprachregionen zu beachten. Dementsprechend ist denkbar, dass sich die Zuständigkeitsgebiete insbesondere um Universitäten, grössere Kantonsspitäler oder weitere Zentren mit intensiven Forschungsaktivitäten im Gesundheitsbereich bilden lassen, was die Bezeichnung von ca. 8 bis 12 regionalen Ethikkommissionen zur Folge hätte. Damit bleibt gewährleistet, dass die fachlichen und betrieblichen Gegebenheiten am betreffenden Forschungsplatz den Kommissionen bekannt sind.

Absatz 3 überträgt die Aufsichtsaufgabe dem Bundesrat, der sie an das Bundesamt für Gesundheit delegieren kann. Die Aufsicht beschränkt sich aufgrund der unabhängigen Entscheidtätigkeit der Kommissionen (Art. 67) auf die Kontrolle des Geschäftsganges und stellt demzufolge eine Oberaufsicht dar. Die Absätze 4 und 5 entsprechen den Regelungen der Kantonsvariante (Abs. 3 und 4), weshalb auf die betreffenden Erläuterungen verwiesen wird.

2.8.5 Finanzierung (Art. 70)

Kantonsvariante:

Die Sicherstellung der Finanzierung der Ethikkommissionen ist Sache der Kantone. Heute finanzieren sich die Ethikkommissionen weitgehend durch Gebühreneinnahmen, was auch inskünftig als sinnvoll erscheint und durch die Kantone weiterhin vorgesehen werden kann. Ebenso bleibt es den betreffenden Kantonen überlassen, ob sie einen Sockelbeitrag an den Betrieb der Ethikkommissionen zu leisten gewillt sind oder die Gebührenansätze derart bestimmen wollen, dass damit sämtliche Aufwendungen (neben Personalausgaben und Entschädigungen der Mitglieder auch Infrastruktur-, Aus- und Weiterbildungskosten etc.) gedeckt werden können.

Bundesvariante:

Der Bund steht nach Absatz 1 in der Pflicht, die Finanzierung der Ethikkommissionen sicherzustellen. Absatz 2 enthält die Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Die Gebührenan-