Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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Kantonsvariante:

Verschiedene Aspekte der Zusammensetzung sind auf internationaler Ebene harmonisiert; der Bundesrat wird entsprechende Vorgaben, z.B. in welcher Zusammensetzung die Kommissionen entscheidkompetent ist, im Rahmen des Ausführungsrechts unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Normen und Regelungen festlegen können (Abs. 4).

Bundesvariante:

Absatz 4 fällt weg, da dem Bundesrat ohnehin die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsrecht und damit von Detailvorschriften zur Zusammensetzung zukommt.

2.8.4 Organisation (Art. 69)

Wie in Ziffer 1.2.8.2 erläutert, stellt der Gesetzesentwurf zwei Varianten zur Organisation (und damit zusammenhängend zum Verfahren) der Ethikkommissionen zur Diskussion. Während sich die als Kantonsvariante bezeichnete Organisationsform an der aktuellen Situation orientiert und lediglich punktuell Anpassungen vorsieht, beinhaltet die so genannte Bundesvariante eine neue, vom Bund geführte Organisationsstruktur. Diese geht aber von keiner zentralen Behörde aus, sondern sieht regionale, überkantonale Zentren vor. Im Einzelnen:

Kantonsvariante:

Nach Absatz 1 bezeichnen die Kantone die in ihrem jeweiligen Kantonsgebiet zuständige Ethikkommission und wählen deren Mitglieder. Ebenso sind die Kantone in der Festlegung ihrer internen Zuständigkeiten und Verfahren für die Bezeichnung und die Wahl frei. Die Kantone üben zudem die Aufsicht über die Ethikkommissionen aus; da diese in ihrer Entscheidtätigkeit unabhängig sind (Art. 67), bezieht sich die Aufsichtskompetenz namentlich auf administrative, organisatorische und finanzielle Aspekte und stellt in diesem Sinne eine Oberaufsicht dar.

In Absatz 2 kommt zum Ausdruck, dass mit Blick auf die Verfügbarkeit der geforderten Kompetenzen und im Interesse einer angemessenen Harmonisierung der Beurteilungspraxis eine Bündelung der Kräfte sinnvoll erscheinen kann. So sieht die Bestimmung explizit (und rein deklaratorisch) die Möglichkeit zur interkantonalen Zusammenarbeit vor, sei es, dass zwei oder mehrere Kantone eine gemeinsame Kommission bilden, sei es, dass ein Kanton die Zuständigkeit einer Ethikkommission eines anderen Kantons für das eigene Gebiet festlegt. Im Weiteren wird – wiederum zwecks einer angemessenen Vereinheitlichung – vorgeschrieben, dass pro Kanton lediglich eine Ethikkommission für die Beurteilung von Forschungsaktivitäten als zuständig bezeichnet werden darf. So soll vermieden werden, dass Ethikkommissionen einzig für ein bestimmtes Spital oder für einen bestimmten Fachbereich zuständig sind und sich daraus innerhalb desselben Kantons uneinheitliche Praktiken entwickeln. Auch soll ein zweistufiges Verfahren, welches eine (meist formelle) Bestätigung des Votums einer Ethikkommission durch eine übergeordnete zentrale Ethikkommission vorsieht, nicht mehr möglich sein.

Damit die Ethikkommissionen ihre Aufgaben wahrnehmen können, ist die Ausstattung mit genügend Ressourcen von zentraler Bedeutung; Absatz 3 enthält die entsprechende Verpflichtung. Es liegt in der Verantwortung der Kantone, dies sicherzustellen und insbesondere geeignete Infrastrukturen (Räumlichkeiten, EDV etc.) sowie personelle Mittel vorzusehen. Da die Ethikkommissionen weiterhin als Milizbehörden ausgestaltet werden und sich die einzelnen