Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Fällt insgesamt bzw. zu einem wesentlichen Fällt nur zu einem geringen Teil in den «Ge-Teil in den «Gesundheitsbereich» (exemplari- sundheitsbereich» (exemplarische Liste)
sche Liste)
Forschung in der Medizin, z.B.: Forschung in der nicht-klinischen Psycholo-
- Innere Medizin gie
- Chirurgie Forschung in den Sozialwissenschaften, z.B.:
- Pädiatrie - Soziologie
- Gynäkologie - Ethnologie
- Onkologie - Politologie
- Psychiatrie Forschung in den Sportwissenschaften
- Sozial- und Präventivmedizin Forschung in der Ergo- und Logopädie
- Pathologie Forschung in der Ökonomie
- Rechtsmedizin
Forschung in den Pflegewissenschaften
Forschung in der klinischen Psychologie
Forschung in der Pharmazie
Forschung in der Humanbiologie, z.B.:
- Anatomie
- Physiologie
- Entwicklungsbiologie
Forschung in den Ernährungswissenschaften
Es gilt anzumerken, dass die Grenze zwischen «Gesundheitsbereich» und «Nicht-Gesundheitsbereich» unscharf ist und entsprechend Kategorien- und Einzelfallprüfungen notwendig sein werden.
1.2.7 Grundsätze der Vorlage
Im Folgenden wird aufgezeigt, welchen Grundsätzen die Vorlage zum Erreichen ihrer Ziele folgt. Für die detaillierte Darstellung und Begründung der einzelnen Bestimmungen wird auf den besonderen Teil der Erläuterungen verwiesen (vgl. Ziff. 2). An dieser Stelle werden die den Gesetzesentwurf durchgehend prägenden, wichtigsten Grundzüge (vgl. Ziff. 1.2.7.1) sowie die zusätzlichen, für die einzelnen Forschungsgegenstände spezifischen Bestimmungen aufgeführt.
1.2.7.1 Allgemeine Bestimmungen für jede Forschung am Menschen
- Die freiwillige und aufgeklärte Einwilligung gilt als die Grundvoraussetzung für die For-
schung am Menschen (Art. 8 Abs. 1). Der betroffenen Person obliegt damit die letzte Entscheidkompetenz, an welcher Art Forschung sie teilnehmen möchte und ob sie das Verhältnis der Risiken und Belastungen zum erwarteten Nutzen persönlich für akzeptabel hält oder nicht. Aus dem Grundsatz der aufgeklärten Einwilligung folgt auch, dass keine Person mittels Ausübung von Druck oder Zwang zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt resp. zur Zurverfügungstellung von biologischem Material oder die Preisgabe von Personendaten gebracht werden darf. Kann eine Person nicht selbst in die Teilnahme an einem Forschungsprojekt einwilligen, da sie z.B. urteilsunfähig ist (Art. 18, 19), müssen an ihrer Stelle die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter bzw. die nächsten Angehörigen aufgeklärt werden. Willigen diese für die betreffende Person ein, so ist diese Einwilligung gleich zu werten wie eine Einwilligung durch eine urteilsfähige Person für die eigene Teilnahme. Urteilsfähige aber unmündige oder entmündigte Personen müssen im-