Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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zu suchen und beantragt mit Erklärung vom 1. März 1999, die Motion in ein Postulat umzuwandeln. Der Ständerat folgt dem Antrag und überweist das Postulat am 16. März 1999.
- Mit der Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats vom
18. Februar 2003 wird der Bundesrat beauftragt, eine Verfassungsbestimmung zur Forschung am Menschen vorzubereiten. Damit soll der Bund eine ausdrückliche Zuständigkeit für das gesamte Gebiet der Forschung am Menschen erhalten. Zudem sollen unter Beachtung des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit wesentliche Grundsätze für die Forschung am Menschen zum Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit verankert werden. Der Bundesrat ist mit Erklärung vom 7. März 2003 bereit, die Motion anzunehmen. Sie wird vom Plenum überwiesen (Ständerat am 12. März 2003, Nationalrat am 18. September 2003).
- Die Motion Dunant vom 17. März 2004 verlangt vom Bundesrat im Sinne einer Stärkung
der medizinischen Forschung in der Schweiz, die nötigen Rahmenbedingungen für eine gesamtschweizerische Koordination oder für eine Konzentration der verschiedenen Ethikkommissionen zu schaffen. Der Bundesrat beantragt mit Erklärung vom 26. Mai 2004 die Annahme der Motion. Die Motion wurde am 29.11.2005 vom Nationalrat angenommen und im Ständerat noch nicht behandelt.
- Mit der Motion Hochreutener vom 16. Dezember 2004 wird der Bundesrat beauftragt, da-
für zu sorgen, dass für die Beurteilung ein und desselben klinischen Versuchs an verschiedenen Orten im Rahmen von Multizenterstudien nur eine einzige Ethikkommission zuständig ist. Die Forschenden sind heute immer wieder gezwungen, mit mehreren Ethikkommissionen die gleichen Fragen zu diskutieren und sie sind dabei mit verschiedenen Auffassungen und Antworten konfrontiert. Der Bundesrat beantragt mit Erklärung vom 11. März 2005 die Annahme der Motion. Die Motion wurde im Plenum noch nicht behandelt.
- Mit der Motion Hubmann vom 17. März 2005 wird der Bundesrat beauftragt, dafür zu
sorgen, dass alle klinischen Studien in einem öffentlich zugänglichen Register erfasst werden. Es ist zu prüfen, ob ein gesamtschweizerisches Register geschaffen werden soll, oder ob die Anbindung an ein bereits bestehendes internationales Register vorzuziehen ist. Die Pflicht der Registrierung kann ins Krankenversicherungsgesetz, ins Heilmittelgesetz oder ins Humanforschungsgesetz aufgenommen werden. Der Bundesrat beantragt mit Erklärung vom 11. Mai 2005 die Annahme der Motion. Die Motion wurde am 17.06.2005 vom Nationalrat und am 12.12.2005 vom Ständerat angenommen