Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

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2.3.3 3. Abschnitt: Forschung in Notfallsituationen

2.3.3.1 Subsidiarität (Art. 23)

Forschungsprojekte in Notfallsituationen dürfen nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht ohne Einbezug jener Personen, die aufgrund der Notfallsituation nicht einwilligen können, gewonnen werden können. Die Notfallsituation zeichnet sich dadurch aus, dass sie unvorbereitet, plötzlich, überraschend und unvorhersehbar eintritt166 (vgl. Ziff. 1.3.2.2). Ein Forschungsverbot in solchen Fällen hätte zur Folge, dass Personen in Notfallsituationen nicht von den gleichen medizinischen Erkenntnissen profitieren könnten wie einwilligungsfähige Personen167. Es muss vorgängig geprüft werden, ob die erwarteten Ergebnisse wirklich nur im Rahmen von Notfallsituationen gewonnen werden können, d.h. dass die Notfallsituation selber bzw. deren Konsequenzen für den Patienten oder die Patientin erforscht werden sollen168. Diesem Aspekt muss die zuständige Ethikkommission im Rahmen ihrer Prüfung besondere Aufmerksamkeit schenken. Es ist unzulässig, im Rahmen von Notfallsituationen andere als notfallspezifische Aspekte zu erforschen, nur weil sich die Patientin oder der Patient gerade nicht zur Wehr setzen kann.

2.3.3.2 Forschung mit direktem Nutzen (Art. 24)

Auch generell urteilsfähige Personen können im Rahmen eines Notfalls vorübergehend urteilsunfähig werden (z.B. Bewusstlosigkeit, durch eine massive Blutung ausgelöster physischer Schockzustand, psychische Schockeinwirkung nach einem schweren Trauma)169. Bestehen in Notfallsituationen Forschungsprojekte mit einem erwarteten direkten Nutzen, ist die Abwägung, ob die betreffende Person in ein Forschungsprojekt einbezogen werden darf, nicht anders als jene für einen notwendigen medizinischen Eingriff oder eine notwendige medizinische Behandlung. Bei Letzteren gibt es Situationen, wo die Ärztin oder der Arzt eine Entscheidung im Interesse des Patienten oder der Patientin treffen muss, ohne über eine vorgängige Einwilligung der betroffenen Person oder der Vertretung zu verfügen (z.B. Programmänderung bei unerwartetem schwerwiegendem Zwischenfall im Rahmen einer Operation). Entsprechendes gilt auch für die Forschung in Notfallsituationen. Ein Forschungsprojekt mit einem möglichen direkten Nutzen verletzt dieses mutmassliche Interesse nicht bzw. beachtet dieses. Wichtig ist, den konkreten Willen der betroffenen Person sobald als möglich abzuklären (Bst. a), indem man die Ansicht der Angehörigen einholt oder eine allfällige dokumentierte Willensbekundung (Patientenverfügung) beachtet. Weiss man beispielsweise von einer generell urteilsfähigen Person, dass sie sich konsequent gegen die Teilnahme an einem Forschungsprojekt ausgesprochen hat, auch wenn dieses einen direkten Nutzen für sie erwarten lassen würde, ist dies in Betracht zu ziehen. Es käme in diesem Fall – unter Vorbehalt spezifischer Aspekte im Einzelfall – einer Verletzung der Persönlichkeit gleich, ein ebensolches Projekt durchzuführen170. Als zusätzliche Bedingung dieser Forschung wird in Buchstabe b ver-

166 Deutsch E, Medizinrecht, Springer Verlag, 1997, S. 262.

167 Sh. auch Emmerich E, Forschung an nichteinwilligungsfähigen Menschen, Aus Politik und Zeitgeschichte B 6/99, S. 13 / sowie: Eyrich K und Spies C, Der nichteinwilligungsfähige Patient (Proband) in der klinischen Forschung in: Jahrbuch des Arbeitskreises Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland, Hrsg. Toellner R, 1994, S. 101-108.

168 Jung A, Die Zulässigkeit biomedizinischer Versuche am Menschen, Carl Heymanns Verlag KG, 1996, S. 223.

169 Zur kasuellen Urteilsunfähigkeit: Honsell H (Hrsg.), Handbuch des Arztrechts, Schulthess Polygraphischer Verlag, 1994, S. 163 f., 172.

170 Damit unterscheiden sich die Bedingungen von einem Forschungsprojekt an dauerhaft urteilsunfähigen Personen, da deren Widerstand nicht bereits bei einem Forschungsprojekt mit, sondern erst bei einem Projekt ohne direkten Nutzen beachtet werden muss. Der grundsätzlichen Urteilsfähigkeit bzw. dem umfassenden Selbstbestimmungsrecht einer eigentlich urteilsfähigen Person in einer Notfallsituation ist folglich Rechnung zu tragen (vgl. Erläuterungen zu Art. 19 Bst. d).