Bericht Gesetz
Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten
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jedoch unbestritten in dieses Kapitel. Aus diesem Grunde wurde darauf verzichtet, für schwangere Frauen und Föten in vivo je ein eigenes Kapitel zu schaffen.
Unter die Regelung dieses Abschnitts fallen neben den Föten in vivo (im Folgenden «Fötus», wobei immer der Fötus in vivo gemeint ist) ebenso Embryonen in vivo, welche aber zugunsten der Lesbarkeit in den speziellen Erläuterungen nicht explizit genannt werden.
2.3.4.1 Subsidiarität (Art. 27)
Schwangere Frauen dürfen wegen des Risikos einer Schädigung des Fötus nur unter der Voraussetzung in ein Forschungsprojekt einbezogen werden, dass deren Beteiligung aus medizinisch-naturwissenschaftlichen Gründen zwingend notwendig ist (vgl. Ziff. 1.3.2.2). Können gleichwertige Erkenntnisse auch auf anderem Weg, beispielsweise unter Einbezug von nichtschwangeren Frauen erreicht werden, so muss zwingend der alternative Weg beschritten werden (zum Subsidiaritätsprinzip vgl. Ziff. 1.2.7.1).
2.3.4.2 Unzulässige Forschungsprojekte (Art. 28)
Die Durchführung eines Forschungsprojekts, das eine Änderung von Eigenschaften des Fötus ohne Bezug zu einer Krankheit oder Behinderung zum Ziel hat, ist gemäss dieser Bestimmung unzulässig. Unzulässig sind zum einen Forschungsprojekte, die Eigenschaften und Fähigkeiten zu verändern versuchen, die dem Menschen üblicherweise zukommen. Verboten sind demnach Forschungsprojekte, die auf die Realisierung neuartiger Eigenschaften bzw. Fähigkeiten abzielen, die Menschen ohne Manipulationen natürlicherweise nicht besitzen, beispielsweise Forschungsprojekte zur Herstellung eines «Superdenkers». Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob diese Veränderungen durch gentherapeutische oder durch andere Massnahmen herbeigeführt werden. Zum anderen sind Forschungsprojekte unzulässig, die Eigenschaften, welche die Gesundheit nicht direkt beeinträchtigen, zu beeinflussen resp. zu verbessern versuchen. Als solche Eigenschaften können beispielsweise die sexuelle Orientierung, bestimmte Charaktereigenschaften oder Äusserlichkeiten wie die Augenfarbe genannt werden.
Einzig zulässig sind Forschungsprojekte, die eine Verbesserung von krankhaften Eigenschaften oder Behinderungen anstreben, z.B. die Behandlung bestimmter genetischer Defekte (z.B. Mukoviszidose) oder entwicklungsbiologischer Störungen (z.B. Spina bifida). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines konkreten Forschungsprojekts kommt den Ethikkommissionen vor dem Hintergrund dieser Bestimmung im Einzelfall ein gewisser Ermessensspielraum zu.
2.3.4.3 Forschung mit direktem Nutzen (Art. 29)
Die Besonderheit der Nutzen-Risiko-Abwägung bei Forschungsprojekten mit schwangeren Frauen und an Föten in vivo besteht darin, dass immer zwei Betroffene vorliegen, von denen nur die schwangere Frau die Möglichkeit zu einem autonomen Entscheid über die Teilnahme an einem Forschungsprojekt hat (vgl. Ziff. 1.4.3.1). Eine Einschränkung des autonomen Entscheids der schwangeren Frau ist mit der Schutzbedürftigkeit des Fötus in vivo abzuwägen. Die Einschränkung besteht darin, dass gemäss dieser Bestimmung nur solche Forschungsprojekte mit direktem Nutzen für die schwangere Frau und den Fötus zulässig sind, bei welchen