Bericht Gesetz

Vernehmlassung 2005/35: Verfassungsbestimmung und Bundesgesetz über die Forschung am Menschen · 137 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 95Fedlex · Erläuternder Bericht

ein durch einen Forschungseingriff provozierter Abort – mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit eintritt, so ist das Risiko für den Fötus insgesamt nach wie vor minimal. Demgegenüber umfasst der Begriff des minimalen Risikos z.B. bei Forschungsprojekten mit urteilsunfähigen Personen nicht deren Todesrisiko171.

Als zusätzliches Erfordernis für die Zulässigkeit der Forschung ohne direkten Nutzen für die Schwangere als auch den Fötus wird ein wesentlicher Gruppennutzen für andere schwangere Frauen oder Föten verlangt (Bst. b). Das Erfordernis ist in der besonderen Schutzwürdigkeit des Föten und der schwangeren Frau begründet.

2.3.4.5 Forschung über Abtreibungsmethoden (Art. 31)

Indem die schwangere Frau für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt über Abtreibungsmethoden erst angefragt werden darf, nachdem ihr Entscheid zum Schwangerschaftsabbruch feststeht (Abs. 1), soll verhindert werden, dass sie durch den behandelnden Arzt bzw. die behandelnde Ärztin in ihrer Entscheidfindung beeinflusst wird. Darüber hinaus sind die strafrechtlichen Schranken zum Schwangerschaftsabbruch zu beachten (Art. 120 StGB172).

Absatz 2 legt fest, dass bei der Erforschung der Abtreibungsmethoden die Risiken und Belastungen für den Fötus (vgl. dazu Art. 29 und 30) nicht beachtlich sind. Der Nutzen eines solchen Forschungsprojekts könnte insbesondere in der Entwicklung von weniger belastenden Abtreibungsmethoden liegen.

2.3.5 5. Abschnitt: Forschung mit Personen in Unfreiheit

2.3.5.1 Subsidiarität (Art. 32)

Forschungsprojekte ohne direkten Nutzen mit Personen, denen die Freiheit auf behördliche oder gerichtliche Anordnung entzogen ist (Personen in Unfreiheit), dürfen nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht ohne deren Einbezug gewonnen werden können. Die behördlich oder gerichtlich angeordnete Unfreiheit muss dabei ausschlaggebend sein für die Durchführung des Projekts. Es ist nicht zulässig, in einer entsprechenden Institution nur deshalb Forschungsprojekte durchzuführen, weil die Personen unfrei sind und sich in einem spezifischen Abhängigkeitsverhältnis befinden (vgl. Ziff. 1.3.2.2).

2.3.5.2 Erleichterungen im Freiheitsentzug (Art. 33)

Da die Teilnahme an Forschungsprojekten freiwillig erfolgen soll, darf sie nicht an Erleichterungen der Bedingungen im Rahmen des Freiheitsentzuges gekoppelt werden. Einem Strafgefangenen dürfen beispielsweise keine frühere Haftentlassung als Anreiz zur Teilnahme an einem Forschungsprojekt oder eine bevorzugte Behandlung im Strafvollzug in Aussicht gestellt werden. Gleichzeitig ist aber auch bei diesen Forschungsprojekten zu beachten, dass die Person keinerlei Nachteil haben darf, wenn sie sich nicht an einem Forschungsprojekt beteiligen möchte (vgl. Art. 9).

171 Das Risiko eines Todesfalls infolge einer einfachen Blutentnahme bei einer urteilsunfähigen Person ist zwar ebenfalls nie hundertprozentig auszuschliessen, z.B. infolge einer allergischen Reaktion auf das Material der Blutentnahme-Nadel oder einer Schreckreaktion auf die Blutentnahme mit konsekutivem Herzstillstand. Dennoch ist das Risiko für den Fötus grösser, weil – neben dem Tod der schwangeren Frau – auch eine für die schwangere Frau nur leichte bzw. nicht tödliche Schreckreaktion zu einem Tod bzw. Abort des Fötus führen kann.

172 SR 311.0.